AG Dülmen – 6 F 216/10
Familienrecht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos
geblieben ist.
Bezüglich zu beschließender Maßnahmen betreffend die
elterliche Sorge wird auf das anhängige Sorgerechtsverfahren
6 F 156/09 verwiesen.
Die Kosten des Vermittlungsverfahrens gelten nicht als Kosten
des bereits anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt (§ 45 I Ziff. 3
FamFG)