OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 5

Eine Einbeziehung von innerorts liegenden Grünanlagen in die Aufwandsverteilung erfolgt nicht, sofern sie …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Eine Einbeziehung von innerorts liegenden Grünanlagen in die Aufwandsverteilung erfolgt nicht, sofern sie wegen ihrer Größe nicht erforderlich im Sinne von § 127 BauGB sind. Die gegenseitige Erschließung von Erschließungsanlagen ist nicht möglich. Für Sportplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe und Kleingärten kann etwas anderes gelten.