Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des LArbG Frankfurt vom 8.10.2019, Az.
Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des LArbG Frankfurt vom 8.10.2019, Az.: 8 Ta 319/19
Arbeitsrecht
Tenor
In dem Beschwerdeverfahren
...
wird Seite 6 des Beschlusses vom 8. Oktober 2019 in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt.
Soweit es auf Seite 6 des Beschlusses im ersten Absatz in der 3. Zeile heißt „Der Schuldner ist nicht gehalten…“ soll statt „Der Schuldner“ aufgenommen werden „Der Gläubiger“.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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