BGH 2. Strafsenat Beschluss

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beschluss des Oberlandesgerichts KI-Titel

BGH, Beschluss vom 26. August 2024 - 2 ARs 203/24

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. März 2024 ‒ Az.: 1 Ws 182-186/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).