BVerwG 2. Wehrdienstsenat Beschluss

Anhörungsrüge: Sachaufklärungsbedarf

Anhörungsrüge; Sachaufklärungsbedarf

Wehrrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Tenor

Die Anhörungsrüge des ehemaligen Soldaten gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2026 - 2 WD 45.25 - wird zurückgewiesen.

Der ehemalige Soldat trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Tatbestand

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Der ehemalige Soldat wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 26. Mai 2026 gegen den ihm am 11. Mai 2026 zugestellten Beschluss des Senats vom 10. April 2026 - 2 WD 45.25 -. Mit ihm wurde seine Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 22. August 2025 zurückgewiesen, durch das der ehemalige Soldat aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.

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Der ehemalige Soldat macht geltend, der Senat habe den Zeugen A lediglich als Persönlichkeits- und Charakterzeugen, nicht jedoch, wie im Berufungsschriftsatz und im Schreiben vom 14. August 2025 dargelegt, auch als Sachzeugen behandelt. Dieser Zeuge sei in der Lage gewesen, zu objektiven Tatsachen Stellung zu nehmen, wie der Richtigkeit, Aussagekraft und konkreten Zuordnung der vom Geschäftsführer B gemeldeten Aggregatzahlen (Anzahl der Interessenten und Verträge, Höhe der Provisionen), ferner zu den Fragen einer aktiven Neukundenwerbung nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids vom 20. September 2023 und dem Umfang etwaiger an den Zeugen A oder Dritte abgetretener oder zurückgeführter Provisionen sowie zu dem tatsächlichen Tätigkeitsbild eines Versicherungsvermittlers als Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage nach einer zweitberufsähnlichen Ausgestaltung. Auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe die Vernehmung dieses Zeugen zum Zwecke der Sachaufklärung für erforderlich gehalten. Der Senat habe ferner seine im Berufungsverfahren geäußerten substantiierten Einwände gegen die Tragfähigkeit der Aggregatzahlen übergangen, obwohl er sich mit Blick auf die von ihm vertretene, auch im Rahmen der Maßnahmebemessung entscheidungserheblichen Annahme, er - der ehemalige Soldat - habe seine ungenehmigte Nebentätigkeit nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids fortgesetzt, damit hätte auseinandersetzen müssen. Die geschilderten Gehörsverstöße schlügen auf die Anwendung des § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO durch, da sich hieraus ergebe, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht entscheidungsreif gewesen sei und die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erfordert hätte.

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Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt der Anhörungsrüge entgegen. Das Vorbringen des ehemaligen Soldaten lasse keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat erkennen.

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Der ehemalige Soldat hat hierauf mit Schreiben seines Verteidigers vom 3. Juli 2026 replizieren lassen. Darüber hinaus hat der Zeuge A eine "Ergänzende Tatsachenerklärung" und eine "Klarstellung" hierzu abgegeben, auf die sich der ehemalige Soldat bezieht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Anhörungsrüge (§ 125 WDO), über die der Senat gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet, bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Berufungsverfahren ist nicht fortzusetzen, weil der angegriffene Beschluss den ehemaligen Soldaten nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, sowohl zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern. Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2026 - 2 WD 4.26 (2 WD 30.24) - juris Rn. 7 m. w. N.).

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2. Nach Maßgabe dessen beruht die Berufungsentscheidung nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des ehemaligen Soldaten auf rechtliches Gehör.

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a) Soweit er geltend macht, dass der Senat den Zeugen A in gehörsverletzender Weise ausschließlich als Persönlichkeits- und Charakterzeugen behandelt habe und nicht auf dessen Sachzeugenstellung eingegangen sei, trifft dies nicht zu. Der Senat hat die im Berufungsschriftsatz und in dem Schreiben vom 15. August 2025 enthaltenen Erwägungen zur Bedeutung des Zeugen A als Sachzeugen nicht nur zur Kenntnis genommen (vgl. BA Rn. 14), sondern sich im Rahmen der Entscheidungsgründe auch zu der Frage geäußert, ob dieser Zeuge zur Klärung der Mitwirkungsidentität des ehemaligen Soldaten erforderlich ist. Es hat sie deshalb verneint, weil dafür nichts ersichtlich sei. Der ehemalige Soldat habe die vom Geschäftsführer der T. GmbH gemachten Angaben zu Kundenzahlen, Vertragsabschlüssen und Provisionen erstinstanzlich eingeräumt und es gebe objektiv keinen Anlass, daran zu zweifeln. Ob die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Vernehmung vor der erstinstanzlichen Verhandlung befürwortet habe, sei angesichts dessen ohne Belang (vgl. BA Rn. 25). Danach kann von einer Verkürzung des Beweisthemas durch den Senat, wie der ehemalige Soldat meint, keine Rede sein, zumal sich weder in dem Berufungsschriftsatz noch in dem Schreiben vom 15. August 2025 über die Klärung der Mitwirkungsidentität hinausgehende Erwägungen zur Sachzeugenstellung des angebotenen Beweismittels finden. Der Sache nach wendet sich der ehemalige Soldat mit seiner Kritik und den nunmehr nachgeschobenen Hinweisen zur Bedeutung des Zeugen A als Sachzeugen gegen die einen weiteren Sachaufklärungsbedarf betreffende rechtliche Würdigung des Senats; ein Gehörsverstoß ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus den im hiesigen Verfahren abgegebenen Erklärungen des Zeugen A.

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b) Der weitere Einwand des ehemaligen Soldaten, der Senat habe seine substantiierten Einwände gegen die Tragfähigkeit der sich mit den Schreiben des Geschäftsführers der T. GmbH vom 4. November 2023 und vom 25. Juni 2024 übermittelten Zahlen zu Kunden, Verträgen und Provisionen übergangen, verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg.

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Entgegen der Annahme des ehemaligen Soldaten betrifft sie keine Feststellung des Senats, die für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Die sich aus einem Vergleich der in den beiden Schreiben des Geschäftsführers mitgeteilten Daten ergebende Differenz diente dem Senat lediglich dazu, das Bestreiten einer aktiven Vertriebstätigkeit noch nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids durch den ehemaligen Soldaten zu widerlegen. Insoweit ist durch den Senat freilich kenntlich gemacht worden, dass es von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen nicht entscheidend auf die bestrittene Fortsetzung der Tätigkeit ankam (vgl. BA Rn. 24).

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Dies verkennt auch der ehemalige Soldat nicht. Er meint aber, dass die vom Senat angenommene Werbung weiterer vier Kunden, des Abschlusses von zwölf zusätzlichen Verträgen und des Erwerbs weiterer Provisionsansprüche in Höhe von 1 723,71 € nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids die Maßnahmebemessung durch den Senat entscheidungserheblich bestimmt hätten und verweist hierzu auf die Erwägungen des Senats unter Rn. 45 und 52 des angefochtenen Beschlusses. Die Ausführungen an den besagten Stellen geben für diese Beurteilung jedoch nichts her.

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Unter Rn. 45 ist lediglich ausgeführt, dass der ehemalige Soldat auch nachdem gegen ihn ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Bezügekürzung um ein Zwölftel für die Dauer von 48 Monaten im Wege eines Disziplinargerichtsbescheids verhängt worden sei, nicht bereit gewesen sei, die Geschäftsverbindung mit der T. GmbH zu beenden. Als Beleg dafür verwies der Senat darauf, dass der ehemalige Soldat den Vertrag als Vertriebspartner nach eigenen Angaben erst am Tag der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht im zweiten Disziplinarverfahren gekündigt habe. Eine Bezugnahme auf die für die Zeit nach Rechtskraft des Disziplinargerichtsbescheids angenommenen weiteren Kundenwerbungen, Vertragsabschlüsse und Provisionsansprüche findet sich dort nicht. Sie lässt sich auch den Erwägungen des Senats unter Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses nicht entnehmen.

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c) Nach alledem muss auch der Rüge des ehemaligen Soldaten, der Senat habe die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO fehlerhaft bejaht, der Erfolg versagt bleiben, weil sie sich im Wesentlichen auf die zuvor erörterten angeblichen Gehörsverstöße stützt.

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d) Soweit der ehemalige Soldat schließlich moniert, der Rückgriff des Senats auf sein Urteil vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - (BVerwGE 186, 81) wäre ebenfalls mündlich zu erörtern gewesen, weil sich der dort entschiedene Sachverhalt von dem vorliegenden in der Art der Tätigkeit, in den maßnahmeverschärfenden Begleitumständen sowie in der Frage einer aktiven Fortsetzung nach disziplinarrechtlicher Ahndung unterscheide, offenbart dies ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Insbesondere liegt darin keine Überraschungsentscheidung, weil sich ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter ohne Weiteres darauf einstellen konnte, dass sich der Senat bei seiner Beurteilung auf seine frühere Rechtsprechung stützen würde.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 WDO.