Zuerkennung subsidiären Schutzes in Somalia abgelehnt KI-Titel
subsidiärer Schutz · willkürliche Gewalt · Sicherheitslage Somalia · Asylgesetz § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 · individuelle Bedrohung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 301/20 VG: 7 K 3088/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durchden Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7649637-273 - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 26. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 18. August 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und begehrt im vorliegenden Verfahren die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Kläger wurde am 30.01.1998 in Luuq in der Provinz Gedo in Somalia geboren. Nach eigenen Angaben reiste er im Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 17.12.2018 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18.08.2020 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, weil die von ihm behauptete Vorverfolgung unglaubhaft sei. Es fehle insoweit an einem substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien Tatsachenvortrag. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz zu. Das gelte auch in Hinblick auf die schlechte humanitäre Situation in Somalia, da diese nicht zielgerichtet durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder erheblich verstärkt worden sei. Eine bloße Kausalität zwischen der schlechten Sicherheitslage und der prekären humanitären Situation reiche für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht aus. Es liege auch kein drohender Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Für die Heimatregion des Klägers Gedo lasse sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches – wie im Fall des Klägers ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände – zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen könne. Bei quantitativer Betrachtung liege das Risiko durch einen Konfliktfall in der Provinz Gedo getötet zu werden für das Jahr 2020 bei 0,006%. Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sei nicht davon auszugehen, dass jede im Konfliktgebiet anwesende Zivilperson mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Anwesenheit einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden werde. In die Gesamtschau sei dabei einzustellen, dass in Gedo ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel zahlreiche Städte von Regierungskräften und der AMISOM kontrolliert würden. Insbesondere die Grenzstädte Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien seien relativ frei von der Al-Shabaab. Die Städte würden als sicher erachtet. Auch die Reise von Mogadischu nach Gedo würde keine Gefährdungslage schaffen, die einen Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz begründen könnte. Es sei nach den verfügbaren Erkenntnismitteln weder das Ziel der Al-Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch seien
3 Reisende selbst ein Ziel. Im Übrigen gelte ungeachtet der Ausführungen zu Gedo auch für Mogadischu nichts Anderes. Denn auch die allgemeine Lage in Mogadischu stelle sich nicht als derart gefährlich dar, dass sie sich unabhängig von gefahrerhöhenden Umständen gegen jede Zivilperson individualisiere. Die erforderliche Gefahrendichte sei auch in Mogadischu bei wertender Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 27.09.2020 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 – 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die
4 Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Im Rahmen einer Grundsatzrüge hält der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für klärungsbedürftig, „1. ob in Somalia, insbesondere in der Hauptstadt Mogadishu, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, welcher Zivilpersonen unabhängig von weiteren Risikofaktoren einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aussetzt, 2. ob die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia und Mogadishu auf einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG zurückzuführen sind, welcher die schlechten Bedingungen zielgerichtet herbeiführt bzw. fördert.“ Diese von dem Kläger aufgeworfenen Fragen können nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie sich vorliegend in einem Berufungsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würden.
5 a) Der vom Kläger formulierten Grundsatzfrage zu 1 fehlt es schon deshalb an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, weil sie sich nicht auf die hier maßgeblichen Tatsachen bezieht. Das Verwaltungsgericht hat für seine Prognose, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Provinz Gedo, insbesondere auf die Stadt Luuq abgestellt. Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris Rn. 17). Der Kläger hat im behördlichen und gerichtlichen Verfahren durchgehend vorgetragen, dass er aus der Stadt Luuq in der Provinz Gedo stamme. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, dass der Kläger dorthin zurückkehren würde. aa) Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich und entscheidungstragend festgestellt, dass sich für die Heimatregion des Klägers kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen lasse, welches ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führe. Die erforderliche Gefahrendichte sei bei wertender Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Es hat unter Auswertung aktueller Auskünfte in quantitativer Hinsicht für die Provinz Gedo ein Risiko ermittelt, durch einen Konfliktfall getötet zu werden, das zwischen 0,057% im Jahr 2018 und 0,006% im Jahr 2020 liege. Darüber hinaus geht es im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht davon aus, dass speziell in den Städten der Provinz Gedo ein erhebliches Schadensrisiko für die Zivilbevölkerung bestehe. Während die ländlichen Gebiete in der Region teilweise von der Al-Shabaab kontrolliert würden, könnten die Städte wie insbesondere auch Luuq als sicher erachtet werden. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht auseinandergesetzt. Die Darlegungen zur Intensität des innerstaatlichen Konflikts beziehen sich auf den gesamten Bereich Süd- und Zentralsomalias, ohne hier zwischen den einzelnen Provinzen zu differenzieren. Insbesondere hat der Kläger keine Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstigen Erkenntnisquellen vorgelegt, die die Bewertungen des Verwaltungsgerichts für die Provinz Gedo und die ihr zugrundeliegenden Erkenntnismittel in Zweifel ziehen. Die vom Kläger angeführten Quellen beziehen sich entweder auf die Situation in Somalia insgesamt oder speziell auf die Lage in Mogadischu, vor allem auf die dortigen Anschläge und die Betroffenheit der Zivilbevölkerung. Erkenntnisse zu der Gefahrenlage in der Provinz Gedo sind den angeführten Quellen auch nach der Darstellung des Klägers nicht zu entnehmen.
6 bb) Das Zulassungsvorbringen genügt darüber hinaus aber auch hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die allgemeine Lage in Mogadischu nicht als derart gefährlich einzuschätzen sei, dass sie sich gegenüber jeder Zivilperson individualisiere, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz. 4 AsylG. Es entspricht derzeit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das Ausmaß der allgemeinen Gefahr in Mogadischu nicht die erforderliche Gefahrendichte aufweist (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.02.2020 – 23 B 18.30809; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2020 1 C 11.19, Nds.OVG, Urt. v. 05.12.2017 – 4 LB 51/16; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15, alle juris). Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Allein der Hinweis auf zwei unveröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus reichen hierfür nicht aus. Auch vom Bundesverwaltungsgericht sind die im Wege einer Gesamtwürdigung gezogenen Schlussfolgerungen, dass in der Region Mogadischu nicht jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgewetzt wäre, nicht beanstandet worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris Rn. 22 bis 23). Die der Sprungrevision zugrundeliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist wie die angefochtene Entscheidung davon ausgegangen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu zwar weiterhin volatil sei, die größte Gefahr für die Zivilbevölkerung in der Region aber nicht von bewaffneten Auseinandersetzungen der Bürgerkriegsparteien ausgehe, sondern von den Anschlägen der islamistischen Miliz al Shabaab. Die Anschläge hätten bislang nicht eine solche Quantität und Qualität erreicht, dass von einer Gefährdung der gesamten Zivilbevölkerung in Mogadischu auszugehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Mogadischu aktuell nicht zu den besonders vom Konflikt betroffenen Regionen Somalias gehöre und in den Berichten von Verbesserungen der Sicherheitslage die Rede sei. Der Kläger benennt keine Erkenntnismittel, die dieser auch vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vorgenommenen tatsächlichen Bewertung entgegenstehen oder sie durchgreifend in Zweifel ziehen. Auch er räumt in der Begründung des Zulassungsantrags vielmehr ein, dass sich die Situation in Mogadischu verbessert habe. Er weist jedoch darauf hin, dass es nach Berichten von EASO und Amnesty Internation immer wieder zu Anschlägen der Al-Shabaab komme, die zahlreiche Opfer forderten und auch gezielt auf die Zivilbevölkerung gerichtet seien. Die Berichte beziehen sich jedoch auf Ereignisse aus den Jahren 2014 bis 2016. Die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts, die sich im Wesentlichen auf aktuelle Erkenntnismittel aus dem Jahr 2020 stützt, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus reichen einzelne Berichte über einzelne Anschläge nicht dazu aus, die von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geforderte Gefahrendichte zu begründen.
7 b) Auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten vom Kläger aufgeworfenen Grundsatzfrage wird mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12; Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2/19, juris Rn. 6, Beschl. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris Rn.12 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die bestehende humanitäre Lage in Somalia nicht zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG hervorgerufen oder wesentlich verstärkt worden wäre. Sie sei auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage zurückzuführen, werde aber nicht durch eine der Bürgerkriegsparteien zielgerichtet herbeigeführt oder zumindest erheblich verstärkt. Auch die Al-Shabaab lasse Hilfsorganisationen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weitgehend gewähren, auch wenn es vereinzelt immer wieder zu Beeinträchtigungen komme. Durch Hilfslieferungen sei inzwischen weitgehend verhindert worden, dass es zu Hungertoten komme. Diese Einschätzung entspricht auch der derzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.02.2020 – 23 B 18.30809; HessVGH, Urt. v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A; Nds. OVG, Beschl. v. 25.02.2021 – 4 LA 212/19; alle juris). Sie wird auch von der ganz überwiegenden Anzahl der Verwaltungsgerichte geteilt (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 08.12.2020 – 5 K 2093/15.A; VG Gießen, Urt. v. 29.06.2020 – 8 K 9875/17.GI.A; VG Würzburg, Urt. v. 18.05.2020 – W 9 K 19.31503; VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2019 – A 14 K 102/18). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Kausalität der Handlungen eines Akteurs ausgeführt, dass allein eine allenfalls untergeordnete zielgerichtete Verschlechterung der humanitären Lage durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG genüge. Schlechte humanitäre Verhältnisse in einem Land seien typischerweise auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation zuzurechnen sei, müsse diese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris 15).
8 Es reicht daher nicht aus, wenn der Kläger vorträgt, dass der andauernde bewaffnete innerstaatliche Konflikt für die schlechte humanitäre Lage verantwortlich sei und die Situation immer wieder verschärfe. Dass der bewaffnete Konflikt eine maßgebliche Ursache für die schlechte humanitäre Lage darstellt, wird auch in dem angefochtenen Urteil nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die schlechte humanitäre Lage durch eine oder beide Kriegsparteien zielgerichtet herbeigeführt wird. Sie ist vielmehr nur als Kollateralschaden des intensiven Bürgerkriegs zu bewerten (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A, juris Rn. 47; nachgehend BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris 15). Dafür, dass die schlechte humanitäre Lage in Somalia durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang bewusst und zielgerichtet herbeigeführt wird, werden vom Kläger auch keine Erkenntnismittel benannt. Die Rechtsprechungshinweise beschränken sich auch hier auf zwei unveröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin. In dem vom Kläger darüber hinaus angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zwar davon ausgegangen, dass die schlechte humanitäre Situation durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure ausgelöst und von ihnen befördert werde. Eine nähere Begründung erfolgt zu dieser Auffassung aber nicht. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Situation nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückgehe, sondern vielmehr nach wie vor dem andauernden innerstaatlichen Konflikt der vergangenen Jahre in Somalia geschuldet sei (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 20.11.2018 – 8 B 339/18, juris Rn. 29). Allein diese Feststellung begründet jedoch noch nicht die maßgebliche Herbeiführung durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. H i n w e i s Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Stybel