OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Die Nutzungsänderung eines Gebäudes mit genehmigten Aufenthaltsräumen erfordert auch dann nicht die …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Nutzungsänderung eines Gebäudes mit genehmigten Aufenthaltsräumen erfordert auch dann nicht die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstandes wegen Wegfalls des ursprünglichen Bestandsschutzes, wenn sich ein genehmigter Aufenthaltsraum nur in einem Teil des Gebäudes befand.

2. Die Änderung einer ehemaligen Klempnereiwerkstatt mit Lagerraum im Dachgeschoß in ein Gästehaus mit 8 Betten unter teilweiser Beibehaltung des bisherigen Grenzabstandes von weniger als 3 m rechtfertigt eine bauaufsichtsbehördliche Rückbauanordnung zur Freihaltung des Bauwichs nur bei erheblichen Störungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.