AG Rheine · Nordrhein-Westfalen Schöffengericht Urteil

Freispruch wegen fehlender Nachweisbarkeit des Besitzwillens bei Lichtbildern KI-Titel

Besitzwille · Telekommunikationsdaten · Strafprozessrecht · Beweislast · Freispruch

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

1

Gründe(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

2

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

3

Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.