Freispruch wegen fehlender Nachweisbarkeit des Besitzwillens bei Lichtbildern KI-Titel
Besitzwille · Telekommunikationsdaten · Strafprozessrecht · Beweislast · Freispruch
Strafrecht
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
1
Gründe(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
2
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
3
Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.
4
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.