LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat Beschluss

Abweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung im Sozialversicherungsverfahren KI-Titel

Anhörungsrüge · § 178a SGG · Verfahrensrecht · Grundrechte · Kostenentscheidung

Sozialrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2010 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Antragstellers war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind. Der Antragsteller macht in der Sache keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, diese ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

2

Soweit in dem Vorbringen des Antragstellers auch eine Gegenvorstellung zu sehen sein sollte, war diese ebenfalls zurück zu weisen. Hierbei lässt der Senat offen, ob nach Einführung des § 178a SGG daneben die Möglichkeit einer Gegenvorstellung weiterhin eröffnet ist. Jedenfalls kommt eine erfolgreiche Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn in der – ansonsten nicht anfechtbaren – Gerichtsentscheidung grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch Verletzung von Grundrechten eines Verfahrensbeteiligten, liegen sollte. Derartige Voraussetzungen sind vorliegend für den Senat nicht erkennbar; vielmehr setzt sich der angegriffene Beschluss vom 31. März 2010 gerade mit der Bedeutung der Grundrechte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren auseinander.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.