Einzelfall zu der Frage, ob ein Vorhaben im Aussenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, weil
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Einzelfall zu der Frage, ob ein Vorhaben im Aussenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, weil
a) die natürliche Eigenart der Landschaft gestört wird,
b) die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.