OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Notwendige Verteidigung bei Wiederaufnahme des Verfahrens KI-Titel

notwendige Verteidigung · StPO § 140 · StPO § 143 · Wiederaufnahme des Verfahrens · Beiordnung

Zivilrecht

Tenor

Rechtsanwalt Dr. E. wird dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.

Gründe

Es handelt sich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Hauptverhandlung soll im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Nachdem das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, endete gemäß § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. kraft Gesetzes. Sie war daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung der öffentlichen Klage erneut anzuordnen.