Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechte-VO bei Flugannullierung KI-Titel
Fluggastrechte-VO · außergewöhnlicher Umstand · Verjährung · Rechtswahlklausel · AGB-Kontrolle
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (32048 C 80/24) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechte-VO in Höhe von EUR 250,00. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Bl. 479 ff. eAkte-AG, Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der A in Ziffer 2.3 Bestimmungen zum sog. Code Share enthalten. Wegen des Wortlauts wird auf Bl. 83 ff. eAkte-AG verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf den Entlastungstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen. Die streitgegenständliche Flugannullierung beruhe nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand. Ferner sei der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Auf die Ansprüche des Klägers finde deutsches Recht und damit eine dreijährige Verjährungsfrist Anwendung. Eine etwaige Rechtswahl zugunsten des belgischen Rechts in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten sei nicht wirksam einbezogen. Die Regelung in den ABB der A, nach der "[f]ür Flüge mit der Beklagten (Coda "…") […] ……………….. Ihr Vertragspartner [ist] und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten [gelten]" sei unwirksam. Sie sei überraschend und benachteilige den Verbraucher unangemessen.
Gegen das ihr am 14.10.2024 zugestellte amtsgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 13.11.204 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist am 10.01.2025 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte ist der Auffassung sich erfolgreich nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO entlasten zu können. Jedenfalls seien die Ansprüche nach belgischen Recht, das eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des geplanten und gebuchten Fluges vorsehe, verjährt. Die Anwendbarkeit belgischen Rechts hätten die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses durch Einbeziehung der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vereinbart.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.09.2024 – 32048 C 80/24 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wie das Amtsgericht zu Recht entschieden hat, hat der Kläger gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 250,00 gemäß Artt. 5 Abs.1 lit c), 7 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO.
Nach Artt. 5 Abs. 1 lit c), 7 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO hat das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall einer Flugannullierung eine Ausgleichszahlung von EUR 250,00 zu leisten, wenn es den Flug, für den der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt, annulliert und dies dem Fluggast weniger als 14 Tage vor Abflug mitteilt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Buchung eines Fluges ist im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechte-VO bestätigt, wenn der Fluggast eine Rückmeldung ("Bestätigung") erhalten hat, dass er auf einem bestimmten Flug befördert werden soll. Dies erfolgt regelmäßig dadurch, dass der Fluggast eine (ausdruckbare) Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer erhält. Dies kann durch das vertragliche oder durch das ausführende Luftfahrtunternehmen erfolgen. Auch (zugelassene) Vermittler oder Reiseveranstalter können eine Buchung bestätigen. Wesentlich ist, dass dem Fluggast eine konkrete Beförderung zugesagt worden ist. Unerheblich für die Anwendung der Fluggastrechte-VO ist hingegen, ob die Beförderung im System des Luftfahrtunternehmens auch tatsächlich erfasst wurde oder ein Ticket ausgestellt wurde (vgl. hierzu Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich/Achilles-Pujol § 38 Rn. 86 ff.). Vorliegend verfügte der Kläger über eine bestätigte Buchung. Aus Anlage K 1 (Bl. 43 ff. eAkte-AG) lässt sich die Zusage einer konkreten Beförderung entnehmen. Sie enthält neben einem Buchungscode (UPVA3E) auch eine Ticketnummer und nennt ausdrücklich den streitgegenständlichen Flug mit dem Statusvermerk "bestätigt".
Ausführendes Luftfahrtunternehmen dieses Fluges sollte unstreitig die Beklagte sein. Ebenfalls unstreitig annullierte die Beklagte den Flug und informierte den Kläger nicht wenigstens 14 Tage vor Abflug hierüber.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen.
Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen dann nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen "interner" Ursache von solchen mit "externer" Ursache zu unterscheiden sind (EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, Rn. 39). Unter diesen Begriff fallen als sogenannte "externe" Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21 –, Rn. 25, juris sowie Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, Rn. 40 und 41, juris).
Danach ist das Vorliegen einer Virus-Epidemie nicht per se ein außergewöhnlicher Umstand, sondern nur solche Maßnahmen, die in deren Folge aus Gründen des Gesundheitsschutzes erfolgen, wie z. B. die Schließung von Flughäfen oder Einreiseverbote für bestimmte Fluggäste aus bestimmten Regionen. Ist die Annullierung dagegen nur Folge einer Umplanung des Flugprogramms aus ökonomischen Überlegungen eines Luftfahrtunternehmens, etwa zur besseren Auslastung der Flugzeuge, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor (BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 5, Rn. 208 a; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2025, Az. 2-24 S 80/24; Beschluss vom 24.08.2022, 2-24 S 100/22).
Nach diesen Grundsätzen ist die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag den Flug aufgrund einer geringen Auslastung annulliert. Sie hat den Flug demnach im Ergebnis zur Vermeidung eines Leerfluges und damit letztlich aus wirtschaftlichen Erwägungen annulliert. Solche wirtschaftlichen Erwägungen stellen aber – wie oben ausgeführt – gerade keine außergewöhnlichen Umstände dar, sondern sind interne Entscheidungen der Beklagten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Richtlinien der EU-Kommission zur Auslegung der EU-VO 261/2004 unter den Bedingungen von COVID-19. Meinungen und Empfehlungen der Europäischen Kommission sind für die nationalen Gerichte schon nicht bindend (LG Frankfurt am Main, a.a.O.).
Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten durchgeführte Flugannullierung auf einem außergewöhnlichen Grund basiert. Jedenfalls fehlt es an einem hinreichenden – und notwendigen – Vortrag der Beklagten zu den von ihr ergriffenen zumutbaren Maßnahmen, um den Entlastungsbeweis aus Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu führen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner in Artt. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Fluggastrechte-VO vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nur befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die – bzw. deren Folgen – sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung – bzw. deren Folgen – oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (EuGH, Beschl. v. 14. Januar 2021, Az. C-264/20, RRa 2021, 75, juris Rn. 20; EuGH, Urt. v. 11. Juni 2020, Az. C-74/19, ABl. EU 2020, Nr. C 271, 11, juris Rn. 36; zu Frage der Vermeidung der Folgen der Annullierung siehe BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmidt Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 254 ff.; 261).
Wesentliche Folge einer Flugannullierung für den Fluggast ist, dass er nicht wie geplant zu seinem Ziel befördert wird. Es obliegt daher dem Luftfahrtunternehmen, das sich auf den Entlastungstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen möchte, eine frühstmögliche, anderweitige Beförderung des Fluggastes sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (EuGH, Beschl. v. 14. Januar 2021, Az. C-264/20, RRa 2021, 75, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 11. Juni 2020, Az. C-74/19, ABl. EU 2020, Nr. C 271, 11, juris Rn. 59; BGH, Urt. v. 10. November 2022, Az. X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202, juris Rn. 14). Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte keine Ersatzbeförderung des Klägers. Erheblicher Vortrag der Beklagten zu etwaigen (alternativen) zumutbaren Maßnahmen fehlt. Die Beklagte führt lediglich pauschal aus, ihr haben keine zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Annullierung zur Verfügung gestanden.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist auch nicht verjährt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH bestimmt sich die Frist, innerhalb derer Klagen auf Ausgleichszahlung nach Artt. 5, 7 Fluggastrechte-VO erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung (EuGH RRa 2013, 17). Welches nationale Recht im Einzelfall anzuwenden ist, bestimmt sich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nach den Vorschriften der Rom I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse) (siehe LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2023, Az. 2-24 S 223/22 mit Nachweisen). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in Kenntnis des Urteils des EuGH vom 29.02.2024, Az. C 11/23 fest. Insbesondere in seinem Urteil vom 04.06.2024, Az. X ZR 62/23 – und damit nach der genannten Entscheidung des EuGH – sprach sich der Bundesgerichtshof für eine Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts über die Vorschriften der Rom I-VO aus. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, nach seiner ständigen Rechtsprechung beruhe der Anspruch auf Ausgleichzahlung auf vertraglicher Grundlage, auch wenn er keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger voraussetze. Die Fluggastrechte-VO sei nur dann anwendbar, wenn eine bestätigte Buchung vorliege. Dies setze regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellten deshalb eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag dar (BGH, NJW 2024, 2314 Rn. 21 ff.). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom I-VO ist bei Beförderungsverträgen das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangs oder Bestimmungsort befindet, es sei denn, die Parteien haben eine wirksame Rechtswahl nach Unterabsatz 2 geschlossen. Maßgeblich ist insoweit der vertraglich festgelegte Beginn der Reise (HK-Fluggastrechte-VO/Staudinger, 2. Aufl. 2025, Schwerpunktbeiträge C. Rn. 31). Vorliegend ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom I-VO eine Anwendbarkeit deutschen Rechts. Der Kläger ist in Deutschland ansässig. Die Beförderung des Klägers am 27.09.2020 sollte in Frankfurt am Main starten.
Eine hiervon abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Anwendbarkeit belgischen Rechts haben die Parteien, wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen, nicht wirksam getroffen.
In Abweichung zu der vom Landgericht Berlin zu Aktenzeichen 37 S 14/22 entschiedenen Fall, in dem die A Reisevermittler war, hat der Kläger vorliegend mit seinem Vertragspartner – und nicht lediglich Vermittler – der A nicht wirksam vereinbart, dass Vertragspartner auf dem zweiten Segment der Beförderung die Beklagte sein soll und insoweit die ABB der Beklagten gelten.
Die entsprechende Regelung in den ABB der A ist überraschend im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist überraschend, wenn sie objektiv ungewöhnlich und subjektiv überraschend ist, mit denen also der typischerweise anzutreffende Vertragspartner nach den Umständen des Falles vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 305c Rn. 13).
Die Klausel ist ungewöhnlich. Die Feststellung, dass eine Bestimmung nach den Gesamtumständen des konkreten Vertragsschlusses ungewöhnlich ist, setzt einen Vergleich mit dem voraus, was als gewöhnliche Regelung berechtigterweise erwartet werden kann. Dabei ist auf den Erwartungshorizont des Erklärungsempfängers abzustellen. Hier wiederum kommt es nicht auf die Erwartungshaltung des konkreten Erklärungsempfängers an, sondern auf diejenige, die der angesprochene Kundenkreis redlicherweise entwickelt. Abzustellen ist grundsätzlich auf den vertragstypischen Kundenkreis und hier wiederum auf den Durchschnittskunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Verwender bei dem Kunden eine bestimmte Erwartung erweckt, die in den allgemeinen Geschäftsbedingen enttäuscht wird (BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 305c Rn. 14). Die mit dem Vertragsschluss verbundenen Erwartungen des Vertragspartners können durch allgemeine und durch individuelle Umstände bestimmt werden (BGH NJW 2001, 1416; BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 305c Rn. 14). Vorliegend buchte der Kläger über die Internetseite der A, einem Luftfahrtunternehmen und nicht offenkundigem Vermittler, eine einheitliche Beförderung für den 27.09.2020 von Frankfurt nach Barcelona mit Umstieg in Brüssel. In einer solchen Situation geht der durchschnittliche Kunde davon aus, einen (einheitlichen) Beförderungsvertrag mit der A zu schließen. Diese Erwartung des Kunden wird dadurch bestärkt, dass dem Kunden gerichtsbekannt lediglich ein Gesamtflugpreis für beide Segmente zusammen genannt wird. Darüber hinaus stellt die A wie vorliegend eine einheitliche Buchungsbestätigung wie in Anlage K 1 mit einheitlicher Buchungsnummer und einheitlicher Ticketnummer mit dem Präfix "220", das üblicherweise für Tickets der A verwendet wird, aus. Diese so berechtigte Erwartung eines Kunden wird – auch unter Berücksichtigung der in § 309 Nr. 10 BGB enthaltenen Wertung - durch die ABB der A enttäuscht, da danach bei der hier streitgegenständlichen, einheitlichen Buchung der Beförderung kein einheitlicher Vertrag geschlossen wird. Vielmehr soll die einheitliche Buchung in zwei getrennte Vertragsverhältnisse des Fluggastes mit zwei unterschiedlichen Vertragspartnern zerfallen.
Die Klausel ist auch überraschend (siehe hierzu BeckOK BGB/H. Schmidt BGB § 305c Rn. 18). Mit einer solchen Vertragsgestaltung braucht der Kunde, der auf der Internetseite eines Luftfahrtunternehmens einen einheitlichen Flug bucht, nicht zu rechnen.
Insofern benachteiligt die Klausel den Kunden auch unangemessen im Sinn des § 307 BGB, da er trotz einer einheitlichen Buchung seiner Beförderung mit unterschiedlichen Vertragspartner und – wie das Amtsgericht ausführt – unterschiedlichen Beförderungsbedingungen je nach Teilstrecke konfrontiert wäre. Ferner würde durch die ABB das erhöhte Schutzniveau – etwa bei der Bemessung der Entfernung – für einheitliche Buchungen im Rahmen von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO unterlaufen.
Die Einbeziehung der ABB der Beklagten erfolgt auch nicht über Ziff. 2.3 der ABB der A. Wie die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, ist eine Staffel- oder Kettenverweisung in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unzulässig, wenn unklar bleibt, welche darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten sollen. Vorliegend bleibt für den Verbraucher jedenfalls aufgrund des Wechselspiels der ABB der A bei der einheitlichen Buchung einer Beförderung mit Umstieg unklar, ob zwei Verträge mit unterschiedlichen Partnern und unterschiedlichen Bedingungen geschlossen werden oder ob ein Vertrag, bei dem das vertragliche Luftfahrtunternehmen Teile der zugesagten Beförderung durch Dritte – vorliegend die Beklagte – ausführen lässt und deren ABB zusätzlich gelten sollen. Sodann bleibt auch unklar, ob im letzteren Fall alle Klauseln in den ABB des Dritten – etwa zum anwendbaren Recht oder zur Verjährung – auch auf das Vertragsverhältnis zum vertraglichen Luftfahrtunternehmen durchschlagen sollen. Diese Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.
Mithin gilt wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, die dreijährige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB. Nachdem der Anspruch des Klägers im Jahr 2020 entstanden und der Kläger vor Ablauf des Jahres 2023 Klage erhoben hat, ist keine Verjährung eingetreten.
Hinsichtlich des Zinsanspruchs wird auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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