VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Ein Beamter kann höhere Bezüge als sie sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung nicht als …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein Beamter kann höhere Bezüge als sie sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung nicht als Schadensersatz für eine angeblich bei der Vorbereitung des Gesetzes - sei es des Besoldungsrechts, sei es des Haushaltsplanes - begangene Fürsorgepflichtverletzung verlangen (wie Urteil des erkennenden Senats vom 25.3.1968 - VI OE 12/68 - und BVerwG in JZ 1968, 302).

2. Im vorliegenden Fall verstößt die tatsächliche gesetzliche Regelung der Ansprüche des Klägers, eines Oberlehrers im Strafvollzugsdienst, auch nicht gegen höherrangiges Recht.

3. § 21 Abs. 2 HBesG (seit 1.1.1968: Nr. 11 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsordnungen [Anlage I Abschnitt II des Hessischen Besoldungsgesetzes] ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift und nicht Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, daß der Beamte "funktionsgerecht" oder nach seinen individuellen Leistungen zu besolden sei (wie BVerwGE 16, 142 und BVerwG vom 22.05.1968 - VI C 39.67-).

4. Der Übergang zu einer "strukturellen Überleitung" der Versorgungsempfänger stellt eine politische Entscheidung, nicht die Erfüllung einer übergesetzlichen Pflicht des Gesetzgebers dar.