VerfGH Berlin: Verwerfung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde nach Hinweisschreiben - Richterausschluss
Orientierungssatz
1. Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.3)
2. Ausschluss des Richters Müller-Garzurek gem § 16 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE). (Rn.2)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
Der Richter Müller-Garzurek ist von der Ausübung des Richteramtes gemäß § 16 Abs. 1 VerfGHG ausgeschlossen.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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