VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: Verwerfung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde nach Hinweisschreiben - Richterausschluss

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

1. Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.3)

2. Ausschluss des Richters Müller-Garzurek gem § 16 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE). (Rn.2)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.

2

Der Richter Müller-Garzurek ist von der Ausübung des Richteramtes gemäß § 16 Abs. 1 VerfGHG ausgeschlossen.

3

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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