OVG Niedersachsen Urteil LS

§ 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nicht anwendbar, wenn die Begründung völlig fehlt.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

§ 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nicht anwendbar, wenn die Begründung völlig fehlt. Dies gilt auch, sofern die Begründung lediglich den Planinhalt wiedergibt. Ein Fehlen der Begründung liegt jedoch nicht vor, wenn sie zu einzelnen Punkten vorhanden ist, zu anderen jedoch fehlt.