Das abschließende Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung ist gerichtlich nur in begrenztem Rahmen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das abschließende Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung ist gerichtlich nur in begrenztem Rahmen überprüfbar; die pädagogisch- wissenschaftliche Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden.