Die nach VV Nr. 3104 RVG entstandene Terminsgebühr ist nicht teilweise nach VV Nr. 3105 RVG zu reduzieren …
Leitsatz
Die nach VV Nr. 3104 RVG entstandene Terminsgebühr ist nicht teilweise nach VV Nr. 3105 RVG zu reduzieren, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, vor Erlass eines Versäumnisurteils auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der anderen Partei eine Erörterung der Sach- und Rechtslage vornimmt. Das gilt auch, wenn sich die Erörterung nur auf einen von zwei Sachanträgen bezieht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils des Landgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2024 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 3.856,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. Januar 2025.
Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Auslagen des Klägers hat die Beklagte zu tragen.
Der Kostenwert wird auf 233,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 17.990 € geltend gemacht und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 ist die Beklagte säumig gewesen. Nachdem der Kläger die angekündigten Klageanträge gestellt hat, ist mit ihm erörtert worden, inwieweit der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein könnte. Das Landgericht hat im Termin ein antragsgemäßes Versäumnisurteil verkündet, mit dem der Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Der Kläger hat mit einem am 09.01.2025 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung seiner außergerichtlichen Auslagen in Höhe von 2.623,95 € zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten von 1.233,00 € beantragt.
Mit ihrem Beschluss vom 18.02.2025 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten (einschließlich der verauslagten Gerichtskosten) in Höhe von 3.623,95 € nebst Zinsen seit dem 09.01.2025 festgesetzt. Dabei hat sie einen Teil der begehrten Terminsgebühr nicht zuerkannt, weil eine Erörterung nur bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 2 stattgefunden habe.
Gegen diesen, ihm am 17.03.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.03.2025.
Mit ihrem Beschluss vom 14.04.2025 hat die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, ist form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer nach § 567 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.12.2025 geltenden und hier anzuwendenden Fassung ist überschritten.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat einen Teil der geltend gemachten Terminsgebühr zu Unrecht reduziert. Die Terminsgebühr ist antragsgemäß festzusetzen, so dass sich eine Erhöhung des Betrages der Kostenfestsetzung (einschließlich vorverauslagter Gerichtskosten) um 233,00 € ergibt.
1. Die Terminsgebühr entsteht nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV), Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. VV Nr. 3104 RVG u.a. für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Für die Begründung des Anspruchs auf diese Gebühr ist es grundsätzlich ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit in der als Termin der mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung des Gerichts erscheint.
2. In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen der Prozessbevollmächtigte einen gerichtlichen Termin wahrnimmt, in dem eine – die gegnerische – Partei nicht erschienen ist, reduziert sich die Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG dann, wenn „lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil“ gestellt wird. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass eine volle Terminsgebühr auch anfällt, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine der beiden Prozessparteien nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der anderen Partei die Sach- und Rechtslage erörtert (vgl. nur Thüringer OLG, Beschluss v. 19.01.2015 – 1 W 18/15, JurBüro 2015, 521, in juris Rz. 5 m.w.N.). Hiervon ist im Grundsatz auch das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung ausgegangen.
3. Für eine Aufteilung der Terminsgebühr nach Streitgegenständen in der hier vom Landgericht vorgenommenen Weise, dass eine volle Terminsgebühr nur bezüglich desjenigen Teilstreitwerts anfällt, welcher Gegenstand der Erörterung war, während im Übrigen lediglich eine reduzierte Terminsgebühr nach dem Teilstreitwert des nicht erörterten Antrags festgesetzt wird, gibt es keine Rechtfertigung.
a) Der Wortlaut von VV Nr. 3104 und 3105 RVG enthält keinen Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung. Die Wahrnehmung des Termins wird einheitlich bewertet und lässt eine Terminsgebühr entstehen bzw. reduziert entstehen. Die Reduzierung setzt voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit im Termin auf das Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils beschränkt.
b) Dieses Verständnis des Gebührentatbestands entspricht auch dem systematischen Aufbau von Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses. Eine Gebühr, wie z.B. die Terminsgebühr, fällt in jedem Rechtszug nur einmal an. Hierfür wird eine gesamtheitliche Betrachtung des Gegenstands des gerichtlichen Termins angestellt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 18.11.2013 – 2 W23/13 (KfB), JurBüro 2014, 581, in juris Rz. 9, 11).
c) Auch nach den Motiven des Gesetzgebers soll die in VV Nr. 3105 RVG vorgesehene Reduzierung der Terminsgebühr nur in einem konkret benannten Ausnahmefall eintreten, und zwar dann, wenn der Prozessbevollmächtigte im Termin tatsächlich keine weitere Tätigkeit als die Stellung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils entfaltet (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 212 f.). Die Wahrnehmung des Termins als Ganzes darf also keinen höheren Aufwand verursachen als die o.a. Antragstellung (vgl. BGH, Beschluss v. 24.01.2007 – IV ZB 21/06, JurBüro 2007, 304, in juris Rz. 9 ff.). Nach dem im vorzitierten Verfahren beschriebenen Sachverhalt ist dem Prozessbevollmächtigten ebenfalls die volle Terminsgebühr zuerkannt worden, obwohl sich die Erörterung im gerichtlichen Termin nur auf einen Teil des Sachantrags bezog und schließlich zur teilweisen Antragsrücknahme führte (ebenda Rz. 10).
d) Schließlich ist auch der Zweck der Kostenvorschriften zu berücksichtigen. Ob eine Gebühr angefallen ist und in welcher Höhe, soll möglichst pauschal und einfach festgestellt werden können. Die Prüfung, ob ein Prozessbevollmächtigter über VV Nr. 3105 RVG hinaus zusätzliche Tätigkeiten entfaltet hat, führt nicht zu einer ins Gewicht fallenden Erschwerung des Kostenfestsetzungsverfahrens; das ergibt sich entweder aus dem Sitzungsprotokoll oder daraus, dass der Anwalt die zusätzlichen Tätigkeiten benennt und glaubhaft macht. Müsste hingegen auch noch differenziert werden, ob sich der Inhalt der Erörterung im Termin auf einen oder mehrere Streitgegenstände bezogen hat, wäre das Kostenfestsetzungsverfahren erheblich belastet.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 GKG und auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO. Der Senat hat die Differenz zwischen dem begehrten und dem festgesetzten Betrag in Ansatz gebracht.