OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 3

Der Anschluß an das Kabelnetz für den Rundfunk- und Fernsehempfang ist jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Anschluß an das Kabelnetz für den Rundfunk- und Fernsehempfang ist jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des Hilfesuchenden normale Bedingungen für den Empfang mittels Antenne bestehen, nicht eine notwendige Empfangseinrichtung, für deren Herstellung eine einmalige Leistung zum Lebensunterhalt zu gewähren ist und für deren Nutzung laufende Leistungen zu gewähren sind. In diesem Fall kommt nur eine einmalige Leistung für die Beschaffung einer Zimmerantenne in Betracht. Die laufenden Aufwendungen sind durch die im Regelsatz enthaltenen Anteile für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgegolten.