ArbG Erfurt · Thüringen 4. Kammer Urteil

Annahmeverzugsvergütung nach Ausspruch einer Kündigung

Arbeitsrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 30.06.2025 in Höhe von 7.458,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.960,80 € seit dem 14.06.2026 sowie weiterer 497,20 € seit dem 01.07.2026 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner.

5. Die Berufung wird zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 7.458,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung nach Ausspruch einer Kündigung.

2

Der Kläger war bei den Beklagten im Zeitraum vom 11.10.2021 bis zum 30.06.2025 als Pflegefachkraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 20 Arbeitsstunden zu einem Stundenlohn in Höhe von 24,86 EUR beschäftigt. Er ist hauptberuflich Vollzeit bei der H. GmbH beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.03.2024 hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt. Das beim Arbeitsgericht Erfurt zunächst zu Az. 5 Ca 196/24 geführte Kündigungsschutzverfahren endete durch rechtskräftiges Urteil vom 19.02.2025, dem Kläger zugestellt am 04.03.2025 und den Beklagten zugestellt am 08.03.2025, mit der Feststellung, dass die Kündigung vom 25.03.2024 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete schließlich durch Eigenkündigung des Klägers zum 30.06.2025.

3

Während der Zeit zwischen der Kündigung vom 25.03.2024 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses ging der Kläger neben seiner Vollzeittätigkeit keiner weiteren Nebenbeschäftigung nach. Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit holte er nicht ein. Auch im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt zu Az. 5 Ca 196/24 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unternahm der Kläger keine eigenen Bemühungen zur Begründung eines alternativen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, was er mit Schriftsatz vom 05.03.2026 im Prozess erklärte.

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Mit Schreiben vom 27.05.2025 machte der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum 01.04.2024 bis 30.06.2025 außergerichtlich geltend.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagten (gesamtschuldnerisch) zu verurteilen, an den Kläger 7.458,00 € (brutto gleich netto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 14.06.2025 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragen die Beklagten,

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den Kläger zu verurteilen, den Beklagten/Widerklägern schriftlich Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit sowie sämtliche Eigenbemühungen um eine Anschlussbeschäftigung im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 19.02.2025 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellter Bewerbungsunterlagen nebst der beigefügten Anlagen unter Angaben von Tätigkeit, wöchentlicher Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber zu erteilen, ob eine Einstellung seitens der jeweiligen Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist, und für den Fall, dass der Kläger ein oder mehrere Angebote abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, sowie dazu Auskunft zu erteilen, aus welchen Gründen eine Bewerbung auf eine Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit ggf. unterblieben ist.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten meinen, der Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn müsse jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz gekürzt werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet, lediglich hinsichtlich der Zinsen ist sie teilweise unbegründet; die Widerklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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A. I. Die Klage ist statthaft und zulässig.

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II. Die Klage ist in der Sache begründet und nur wegen des Zinsanspruchs teilweise unbegründet.

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 615 S. 1 BGB, 611a BGB i.V.m. § 11 KSchG ein Anspruch auf Zahlung von 7.458,00 EUR zu.

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Die Beklagten befanden sich mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Verzug, § 615 S. 1 BGB. Die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2026 hat entsprechend des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.02.2026 zum Az. 5 Ca 1963/24 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage stellte zugleich ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung dar.

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Die Höhe der zu zahlenden Vergütung ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch § 3 S. 1 ArbZG steht dem Anspruch des Klägers bei vereinbarten 20 zusätzlichen Stunden im Monat nicht entgegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 13.09.2024 – 12 Sa 321/24).

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2. Eine Anrechnung bzw. Kürzung gem. § 11 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 KSchG zulasten des Klägers findet nicht statt.

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a) Dem Kläger sind keine Einkünfte auf seinen Annahmeverzugsvergütungsanspruch anzurechnen. Nach § 11 S. 1 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit tatsächlich verdient hat.

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Insbesondere muss sich der Kläger nicht seine Einkünfte bei der H. GmbH anrechnen lassen. Der Kläger war im Verzugszeitraum zwar bei dieser in einem vollzeitigen Hauptarbeitsverhältnis tätig; dieses Einkommen war aber bereits vor der Kündigung vorhanden und wurde nicht durch den Annahmeverzug im Nebenarbeitsverhältnis ermöglicht. Ein solcher, schon vor der Kündigung bestehender Hauptverdienst ist deshalb nicht als „anderweitige Arbeit“ anzusehen, die infolge des Annahmeverzugs aufgenommen wurde, und unterliegt nicht der Anrechnung nach § 11 Nr. 1 KSchG (vgl. insoweit die grundsätzlichen Erwägungen aus BAG, Urt. v. 06.09.1990 – 2 AZR 165/90; BAG, Urt. v. 21.02.2012 – 9 AZR 487/10).

23

Eine weitere Nebentätigkeit, aus der sich anrechenbares Einkommen ergeben könnte, hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht ausgeübt.

24

b) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG zu kürzen. Hiernach ist anzurechnen, was der Arbeitnehmer hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

25

Unstreitig hat der Kläger neben seinem vollzeitigen Hauptarbeitsverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum keine weitere Tätigkeit ausgeübt. Es handelt sich hierbei unter Abwägung der beidseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Sachverhalts indes nicht um „böswilliges Unterlassen“ einer „zumutbaren Arbeit“ im Sinne der Norm. Hiernach ist anderweitiger Verdienst nur insoweit anrechenbar, als er kausal durch das Freiwerden der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit im gekündigten Arbeitsverhältnis ermöglicht wurde.

26

aa) Dem Kläger ist zunächst nicht vorzuwerfen, dass er keine Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit eingeholt hat. Er hatte sich nicht arbeitssuchend zu melden, da er unstreitig bereits eine Vollzeittätigkeit ausübte. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ein geringfügiges, nicht sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellte. Eine allgemeine Obliegenheit, die Vermittlung der Arbeitsagentur hinsichtlich einer neben einer Vollzeittätigkeit auszuübenden Nebentätigkeit in Anspruch zu nehmen, besteht aus Sicht der Kammer nicht.

27

bb) Der Kläger war vorliegend rechtlich nicht verpflichtet, eine andere Nebentätigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum auszuüben.

28

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die für die Tätigkeit des Klägers bei den Beklagten geschuldete Arbeitskraft durch die Kündigung faktisch „frei“ geworden ist und als in vollem Umfang (20 Stunden im Monat) zur Erzielung anderweitigen Verdienstes verfügbar anzusehen sein könnte. Die Beklagten argumentierten im Kammertermin vom 05.06.2026, dass der Kläger sich so behandeln lassen müsse, als ob er einen neuen Nebenjob hätte aufnehmen müssen, wenn ihm in der vormals für die Nebenbeschäftigung genutzten Zeit zumutbare Erwerbsmöglichkeiten offenstanden.

29

Indes ist aus Sicht der Kammer dabei insbesondere darauf abzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit bei den Beklagten als Nebenjob neben seiner Vollzeittätigkeit ausgeübt hat.

30

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anspruch des Klägers nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch handelt, § 615 S. 1 BGB (BAG, Urt. v. 16.05.2000 – 9 AZR 203/99). § 11 KSchG soll zwar gewährleisten, dass der Arbeitnehmer aus dem Annahmeverzug keinen finanziellen Vorteil zieht. Er soll nicht mehr erhalten, als er bei normaler Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte; er soll nicht auf Kosten des Arbeitgebers einen Gewinn machen; letzterem soll vielmehr aus Gründen der Billigkeit gestattet sein, die Anrechnung vorzunehmen (BAG, Urt. v. 06.09.1990 – 2 AZR 165/90; BAG, Urt. v. 21.02.2012 – 9 AZR 487/10). § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG begründet dabei aber keine allgemeine Schadensminderungspflicht des Arbeitnehmers, sondern eine eng zu handhabende Ausnahme (BAG, Urt. v. 16.05.2000 – 9 AZR 203/99; Schubert/Jörgensen, BB 2023, 55, 56 f., 60).

31

Die Arbeitszeit des Klägers war mit seiner Vollzeittätigkeit schon vollständig ausgelastet. Eine darüberhinausgehende Tätigkeit war der Kläger aus Sicht der Kammer nicht deshalb verpflichtet anzunehmen, um den Schaden bei den Beklagten gering zu halten. Dies würde die Schadensminderungsobliegenheit des Klägers überspannen. Die für die Tätigkeit des Klägers bei den Beklagten eingesetzte Arbeitszeit lag nämlich außerhalb der Vollzeitarbeitszeit. Damit wurde mit der Kündigung keine aus Sicht des Erwerbslebens typischerweise zu verwertende Arbeitskapazität frei, sondern nur geschützter Freizeitbereich, der aus Sicht der Kammer jedenfalls bei Vollzeitbeschäftigten nicht zu einer Obliegenheit zur Nebenerwerbstätigkeit umgedeutet werden darf. Teleologisch knüpft § 11 KSchG an das „Freiwerden“ derjenigen Arbeitskraft an, die der Arbeitgeber im Rahmen des gekündigten Arbeitsverhältnisses typischerweise als Hauptleistung beansprucht hätte. Wird nur eine bereits zuvor in der Freizeit liegende Nebentätigkeit beendet, würde eine Obliegenheit, nun wiederum die Freizeit für eine neue Nebentätigkeit zu opfern, den Arbeitnehmer stärker belasten, als er bei ungestörter Fortsetzung des Vollzeit-Hauptarbeitsverhältnisses belastet wäre. Für die umgekehrte Konstellation einer Nebentätigkeit während Annahmeverzugs hinsichtlich einer Haupttätigkeit ist nach der Rechtsprechung des BAG zudem anerkannt, dass insoweit ein Nebenverdienst unberücksichtigt bleibt, wie er auch bei Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten möglich gewesen wäre (BAG, Urt. v. 06.09.1990 – 2 AZR 165/90). Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer sogar verpflichtet sein kann, eine Nebenbeschäftigung zu unterlassen, wenn sie mit der Arbeitspflicht kollidiert (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2003 – 12 (9) Sa 1034/03), wenn eine Überbeanspruchung seiner Kräfte in Betracht kommt (Dörner/Luczak/Wildschütz u.a. (Hrsg.): Handbuch Arbeitsrecht, Kap. 3 Rn. 785 f.).

32

cc) Schließlich liegen aus Sicht der Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger eine konkrete, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht angenommen hat. Hierfür sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (Schubert/Jörgensen, BB 2023, 55, 61). Die Beklagten haben nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Kläger nicht vorgetragen, ob der Kläger eine ihm zumutbare, konkrete Arbeitsmöglichkeit nicht angenommen hat. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, inwieweit eine solche konkrete Arbeitsmöglichkeit dem Kläger tatsächlich zumutbar gewesen wäre, insbesondere diese nicht zeitlich und inhaltlich mit seiner Haupttätigkeit kollidiert.

33

Der Kläger hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast offengelegt, dass er sich nicht um weitere Nebenbeschäftigungen bemüht hat, weil er vollzeitbeschäftigt war; allein dieses Unterlassen begründet noch kein böswilliges Unterlassen i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG. Ein Arbeitnehmer ist in Bezug auf den Annahmeverzugslohnanspruch grundsätzlich nicht gehalten, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu finden; eine Schadensminderungspflicht des Arbeitnehmers besteht insoweit nicht (LAG Berlin, Urt. v. 03.09.2003 – 17 Sa 808/03).

34

3. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht gem. § 11 des Arbeitsvertrags verfallen.

35

Die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn hängen vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ab und wurden daher bereits durch die fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage außergerichtlich im Sinne der ersten Stufe geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung wahrt die Erhebung der Kündigungsschutzklage die erste Stufe einer Ausschlussklausel für alle Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängen, da mit der Bestandsschutzklage typischerweise auch das Ziel verfolgt wird, die hiervon abhängigen Vergütungsansprüche zu sichern (BAG, Urt. v. 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13 zur tariflichen Ausschlussklausel). Die weitere Geltendmachung erfolgte innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist nach Rechtskraft des Kündigungsschutzurteils; die vorliegende Klage wurde ebenfalls fristgerecht erhoben und wahrt damit die zweite Stufe der Ausschlussklausel.

36

4. Die Vergütung des Monats Juni 2025 war arbeitsvertraglich vereinbart (§ 4 Abs. 1 a.E.) erst zum 30.06.2026 fällig. Ein Zinsanspruch ist diesbezüglich mithin erst seit dem 01.07.2025 begründet.

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B. I. Die Widerklage ist als selbstständige Klage auf Auskunft über zumutbare Zwischenverdienstmöglichkeiten und etwaige Vermittlungsvorschläge zulässig; ein solcher Auskunftsanspruch kann im Wege der Widerklage geltend gemacht werden (BAG, Urt. v. 27.03.1974 – 5 AZR 258/73.)

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II. Die Widerklage ist unbegründet, da der Auskunftsanspruch durch die Erklärungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 05.03.2026 erfüllt wurde § 362 BGB.

39

Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Auskunft über die Bemühungen des Klägers, während des Annahmeverzugszeitraums eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Ein derartiger Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zur Vorbereitung von Einwendungen nach § 11 KSchG ist dem Grunde nach anerkannt (BAG, Urt. v. 27.5.2020 – 5 AZR 387/19).

40

Jedoch ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 362 BGB erfüllt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2026 erklärt, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Bewerbungen und sonstigen Bemühungen um eine weitere Nebenbeschäftigung unternommen hat und auch keine Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit erhalten hat, da er sich nicht arbeitssuchend zu melden hatte. Die Auskunft kann auch in der Mitteilung bestehen, dass entsprechenden Bemühungen nicht stattgefunden haben.

41

C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

42

II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

43

III. Die Berufung wurde gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da es sich um eine Rechtssache handelt, die grundsätzliche Bedeutung hat.

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