Ein mit Ablauf des 31. März aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausscheidender Beamter …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein mit Ablauf des 31. März aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausscheidender Beamter ist zur Rückzahlung der erhaltenen Sonderzuwendung nicht verpflichtet, wenn er am 1. April desselben Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tritt, auf dessen Beamte das Hessische Besoldungsgesetz ebenfalls Anwendung findet.