Vorläufige Bewilligung einer 1:1 Schulbegleitung bei bereits bewilligter Pool-Betreuung (verneint)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Eingliederungshilfe in Form einer 1:1 Schulbegleitung für die Grundschule A-Stadt, A-Straße, A-Stadt - während sämtlicher Unterrichtsstunden und relevanter schulischer Veranstaltungen (z.B. Wandertage, Ausflüge, Schulfahrten) soweit sie tatsächlich stattfinden, ab Beginn des Schuljahres 2026/2027, zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).
Dies zugrunde gelegt, ist nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bereits ein Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden.
Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 – 15 B 89/25 –, juris Rn. 4, vom 9. Juli 2025 – 15 B 61/25 –, juris Rn. 4 und vom 15. Dezember 2025 – 15 B 127/25 –, juris Ls. 1 und 2, jeweils m. w. N.) insbesondere bei – wie hier, vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO – Kostenübernahmebegehren für eine (Individual-)Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 14 ME 128/23 –, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 – 12 B 582/01 –, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 – W 3 E 22.1238 –, juris Rn. 76 - 77, jeweils m. w. N.). Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 12 CE 12.2136 –, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2025 – 12 B 761/25 –, juris Rn. 24 m. w. N.).
Dem vorliegenden Antrag und den hierzu eingereichten Unterlagen fehlt es hierauf bezogen jedoch an jedweder Glaubhaftmachung, obwohl sich dies nicht nur vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung, sondern auch deshalb aufgedrängt hätte, weil die Eltern der Antragstellerin ausweislich der Beiakten (vgl. Bl. 228 d. BA) gegenüber dem Antragsgegner zuvor geäußert haben, selbst eine Schulbegleitung finanzieren zu wollen.
Ohne, dass es noch entscheidungserheblich wäre, hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Anspruchsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrten Individual-Schulbetreuung ist § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 112 SGB IX. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Dass die Antragstellerin dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen ist, steht, anders als die Ausgestaltung der konkreten Jugendhilfemaßnahme (Schulbetreuung), zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 89 f., Beschlüsse vom 25. August 2015 – 12 B 598/15 –, juris Rn. 2 ff., vom 22. Januar 2015 – 12 B 1483/14 –, juris Rn. 2 f. jeweils m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 – 15 A 81/23 – juris Rn. 20 f.).
Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleich-ermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 91; VGH München, Beschluss vom 31. März 2004 – 12 CE 03.3431 –, juris Rn. 14; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 – 15 A 81/23 – juris Rn. 20 f.).
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners auf die Bewilligung einer Individualschulbetreuung reduziert ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Ziel einer Hilfe nach § 35a SGB VIII lediglich die Bewältigung und der Ausgleich der Teilhabebeeinträchtigung ist, nicht aber eine bestmögliche Betreuung (vgl. mit ähnlichen Erwägungen VGH Kassel, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 10 B 1254/13 –, juris Rn. 12).
Nach Aktenlage kann vielmehr gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine Individualschulbetreuung der Antragstellerin allein erforderlich und geeignet ist, um deren angemessene Beschulung und adäquate Förderung in zumutbarer Weise sicherzustellen.
Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten fachärztlichen Attest der PD Dr. med. … vom … 2025 (vgl. Bl. 20 d. BA). Darin heißt es unter anderem: „Da mit Sicherheit eine seelische Behinderung gem. § 35a SGB VIII vorliegt, empfehlen wir dringend eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte sonderpädagogische Fachkraft mir mehrjähriger beruflicher Erfahrung mit autistischen Menschen […].“ Dass die Schulbegleitung als Individualschulbetreuung stattfinden sollte, legt die behandelnde Ärztin gerade nicht dar.
Auch aus dem Umstand, dass der Antragstellerin bis zur Einschulung eine Individualbetreuung im Kindergarten bewilligt worden war, folgt ebenfalls keine entsprechende Glaubhaftmachung. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Betreuungsbedarfe von Kindergarten- und Grundschulkindern nicht decken. Die Notwendigkeit einer Individualbetreuung im Kindergarten folgte unter anderem auch aus den dortigen konkreten Verhältnissen. Dass in einem strukturell anders ausgestalteten (Lern-)Umfeld deshalb auch einen Individualbetreuung notwendig wäre, lässt sich aus diesem Umstand jedoch nicht zwangsläufig schließen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Eltern der Antragstellerin. In dieser führen diese unter anderem aus, nach ihrer Wahrnehmung könne die Antragstellerin den Schulalltag ohne eine ihr fest zugeordnete und während des Schultages verlässlich verfügbare Unterstützung nicht sicher und ihrer Behinderung entsprechend bewältigen. Sie benötige eine feste Bezugsperson, die ihre Aufgaben einzeln und mehrfach erkläre, Übergänge vorbereite und begleite und sie persönlich zum Mitmachen motiviere.
Insbesondere geben die Eltern der Antragstellerin lediglich pauschal und unsubstantiiert an, eine allgemeine Unterstützung, die gleichzeitig für mehrere Kinder zuständig sei, reiche aus ihrer Sicht nicht aus. Wenn die Antragstellerin sich verweigere, sich auf den Boden setze, aus einer Situation weggehe oder eine soziale Situation nicht richtig erfasse, müsse eine erwachsene Person unmittelbar auf sie eingehen und für die erforderliche Zeit bei ihr bleiben. Gleichzeitig müsse die Lehrkraft die übrige Klasse beaufsichtigen und unterrichten.
Weshalb derartige Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nicht auch durch eine Poolkraft geleistet werden könnten, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Antragstellerin angeben, die Antragstellerin sei grundsätzlich in der Lage, viele Aufgaben selbst auszuführen. Sie benötige jedoch eine Person, die ihr den Einstieg ermögliche, ihr den Ablauf erkläre und sie daran erinnere, weiterzumachen. Sie könne sich grundsätzlich selbst an- und ausziehen, selbständig essen und zur Toilette gehen. Sie benötige bei diesen Abläufen jedoch regelmäßig eine erwachsene Person in ihrer Nähe, die ihr sage, was sie als Nächstes tun solle.
Auch ist nicht substantiiert vorgetragen worden, dass eine Individualschulbegleitung deshalb notwendig wäre, weil die Antragstellerin auf eine feste Bezugsperson angewiesen ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der umfangreichen Stellungnahme der Eltern der Antragstellerin.
Ebenso wenig ist für die Kammer nach derzeitigem Stand erkennbar, weshalb eine Poolkraft nicht in der Lage sein sollte, etwaige Weglauftendenzen der Antragstellerin zu begleiten (vgl. zum Fehlen des Anordnungsgrundes OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2025 – 12 B 761/25 –, juris Rn. 22).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
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