AG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.