Ein Hilfeempfänger muss lediglich 1/12 der von ihm nach § 62 SGB V zu tragenden Belastungsgrenze monatlich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Hilfeempfänger muss lediglich 1/12 der von ihm nach § 62 SGB V zu tragenden Belastungsgrenze monatlich von seinem Regelsatz bestreiten. Er hat gegen den Sozialhilfeträger nach § 15 b BSHG einen Anspruch auf Übernahme der - den Betrag von 1/12 der Belastungsgrenze übersteigenden - Kosten bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe (z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen für Heilmittel, Fahrtkosten) bis zur Belastungsgrenze als Darlehen.
2. Der Sozialhilfeträger kann das Dalehen unter gleichzeitiger Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtungen gewähren, wobei die monatliche Rate 1/12 der maßgeblichen Belastungsgrenze nicht übersteigen darf.