Kostenübernahme bei Erledigung der Klage KI-Titel
Kostenverteilung · Erledigungserklärung · ZPO § 91a Abs. 1
Zivilrecht
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
2
Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.
3
Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.