LG Nürnberg-Fürth · Bayern Beschluss

Kostenübernahme bei Erledigung der Klage KI-Titel

Kostenverteilung · Erledigungserklärung · ZPO § 91a Abs. 1

Zivilrecht

Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.

3

Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.