Der Zugang zu einem Beförderungsamt darf einem "sehr gut geeigneten" Bewerber nicht dadurch versperrt werden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Zugang zu einem Beförderungsamt darf einem "sehr gut geeigneten" Bewerber nicht dadurch versperrt werden, daß die wegen höheren Dienstalters in einer "Orientierungsliste" mit einem Punktvorsprung geführten, nur "gut geeigneten" Konkurrenten vorgezogen werden. Erscheint ein Bewerber nach dem "aktuellen Leistungsstand" besser geeignet, so darf er bei einer Beförderung nicht übergangen werden, ohne daß zuvor zeitnahe dienstliche Beurteilungen über ihn und die konkurrierenden Bewerber angefertigt worden sind. Durch einstweilige Anordnung kann die Beförderungsauswahl zugunsten eines Bewerbers auch gegenüber mehreren Konkurrenten offengehalten werden.