(privatrechtlicher) Freistellungsvertrag aus dem Jahr 1905
(privatrechtlicher) Freistellungsvertrag aus dem Jahr 1905; Befreiung von der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Unzumutbare Härte
Leitsatz
Die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheides bleibt durch einen privatrechtlich ausgestalteten Freistellungsanspruch grundsätzlich unberührt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.255,16 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren seines im Ortsteil Q… des Bezirks W… von Berlin gelegenen Grundstücks. Er meint, die Heranziehung sei unzulässig, weil sich die damalige Landgemeinde Q… durch einen Vertrag vom 4. Dezember 1905 vertraglich verpflichtet habe, als Gegenleistung zur Übereignung bestimmter Grundstücke in Q… die Unterhaltung sämtlicher in § 2 des Vertrags aufgeführten Wege, Gräben und Brücken, die bis dahin den bisherigen Grundstückseigentümern oblegen hätten, zu übernehmen. Durch die Eingemeindung des Ortsteils Q… in den 1920er Jahren sei die Stadt Berlin und nachfolgend das Land Berlin Rechtsnachfolger geworden und an den Vertrag gebunden. Er selbst sei als Rechtsnachfolger des damaligen Grundstückseigentümers Begünstigter des Vertrages.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2024 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Dies erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Gebührenbescheid entspreche dem Grunde und der Höhe nach den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 bis 4, 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes - StrReinG - in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten. Die Gebühr werde für die Reinigung einer Straße erhoben, an die das Grundstück des Klägers angrenze. Einwände hiergegen erhebt der Kläger nicht.
b) Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die vertraglichen Ansprüche das beigeladene Land Berlin und die beklagten Stadtreinigungsbetriebe daran hinderten, Straßenreinigungsgebühren von ihm zu verlangen, vermag er damit nicht durchzudringen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob er Rechtsnachfolger der ehemaligen Grundstückseigentümer des an sein jetziges Grundstück angrenzenden Straßengrundstücks und damit Begünstigter des seinerzeit geschlossenen Vertrages ist. Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Verfahren einer Auslegung oder näheren Bestimmung der vertraglichen Vereinbarung. Einmal zugunsten des Klägers unterstellt, all diese Voraussetzungen seien erfüllt, würde dies seinem vorliegenden Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger berücksichtigt die Rechtsnatur der vertraglichen Beziehungen nicht hinreichend.
Der am 4. Dezember 1905 geschlossene Vertrag ist privatrechtlicher Natur. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen, wenn es feststellt, das Bestehen eines zivilrechtlichen Freistellungsanspruchs würde an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids als solchem nichts ändern. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch das von den Klägern angeführte Reichsgericht, das sich im Urteil vom 26. März 1931 - VI 508/30 - (RGZ 132, 225 ff.) mit der Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages befasst hat.
Demgegenüber ist der hier (allein) streitgegenständliche Gebührenbescheid öffentlich-rechtlicher Natur. Das Verwaltungsgericht hat dies erkannt und zutreffend ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides werde durch die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bestimmt, die - wie bereits ausgeführt und wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt - hier vorliegen.
Die Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus privatrechtlichem Rechtsgeschäft und öffentlich-rechtlicher Verpflichtung liegt im Übrigen auch der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde. Dort ist ausgeführt:
„Ein der Gemeinde übertragener Akt des staatlichen Hoheitswillens wird nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Der Anspruch ist vielmehr ein privatrechtlicher, der der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entzogen ist. Die Sache liegt auch nicht so, dass etwa ein öffentlichrechtlicher, dem ordentlichen Rechtsweg entzogener Tatbestand in ein privatrechtliches Gewand gekleidet wird, um ihn so dem ordentlichen Rechtsweg eingliedern zu können …“ (a.a.O., S. 227 a.E.).
An anderer Stelle heißt es in jener Entscheidung:
„Allerdings ist davon auszugehen, dass das einer Gemeinde übertragene Finanzhoheitsrecht nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen eingeschränkt werden darf. Das würde mit dem öffentlichen Recht nicht vereinbar sein. Deshalb ist auch ein allgemeiner Verzicht auf Erhebung von Beiträgen unzulässig, zu der eine Gemeinde aufgrund des § 9 des preuß. Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen berechtigt ist“ (a.a.O., S. 229).
Um ernstliche Richtigkeitszweifel mit Erfolg geltend zu machen, wäre demnach darzulegen, weshalb ein zivilrechtlicher Freistellungsanspruch auf die Rechtswidrigkeit der öffentlich-rechtlichen Gebührenerhebung führe. Das leistet die Zulassungsbegründung nicht.
Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass zivilrechtliche Vereinbarungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen grundsätzlich unberührt lassen. Die Antwort auf die aufgeworfene Frage ist daher im öffentlichen Recht zu suchen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem StrReinG die Nichterhebung von Gebühren in Betracht kommt, hat das Verwaltungsgericht beantwortet. Es hat die zur Befreiung von einer Gebührenpflicht vorgesehenen Tatbestände erörtert, das Vorliegen ihrer Voraussetzungen verneint und im Übrigen ausgeführt, im Berliner Landesrecht der Straßenreinigungsgebühren gebe es keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für eine Nichterhebung der Gebühren aufgrund eines vertraglichen Freistellungsanspruchs.
Auch insoweit besteht übrigens kein Widerspruch zu den Ausführungen des Reichsgerichts. In dessen Urteil heißt es:
„Eine vertragsmäßige Regelung der Beitragspflicht ist von der Rechtsprechung aber mit Recht in dem Sinne stets zugelassen worden, daß sie die Entstehung der Beitragspflicht unberührt lässt, daß aber, sobald die Abgabepflicht entstanden und der Beitrag fällig geworden ist, dieser nicht erhoben, sondern als durch die vertragsmäßige Leistung im Voraus abgegolten betrachtet werden soll. Eine solche Vereinbarung berührt den Bestand des öffentlichen Finanzhoheitsrechts nicht“ (a.a.O., S. 229).
Dies lässt erkennen, dass schon das Reichsgericht das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlicher Abgabepflicht und privatrechtlichem Freistellungsanspruch anhand der (damals) geltenden Rechtslage bestimmt hat. Das vom Verwaltungsgericht anhand der geltenden Rechtslage erkannte Verhältnis der genannten Aspekte wird von der Zulassungsbegründung aus den dargelegten Gründen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Gegen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts erhebt die Zulassungsbegründung keine überzeugenden Einwendungen. Sie benennt weder einen Anknüpfungspunkt im Berliner Landesrecht für eine Nichterhebung der Gebühren aufgrund privatrechtlicher Freistellung noch legt sie dar, aus welchen (anderen) rechtlichen Erwägungen die gesetzlich angeordnete Gebührenpflicht mit Blick auf einen privatrechtlichen Freistellungsanspruch entfalle.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Klägers auf den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 StrReinG. Nach dieser Vorschrift kann von der Gebührenpflicht wegen unzumutbarer Härten befreit werden. Sie bezieht sich allerdings, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon ihrem Wortlaut nach auf aus der Anlieger- bzw. Hinterliegereigenschaft resultierende Härten, die durch einen vertraglichen Freistellungsanspruch nicht begründet werden. Daran geht der Vortrag des Klägers vorbei, wenn er geltend macht, es könne auch aus anderen Gründen ein Härtefall bejaht werden. Überdies ist die Befreiung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben zuzulassen. Die hier beklagten Stadtreinigungsbetriebe sind daher auch für eine klägerseitig vorgetragene Zulassung einer Befreiung unter analoger Anwendung von § 5 Abs. 3 StrReinG nicht passivlegitimiert.
c) Ungeachtet des Vorstehenden scheitert der Zulassungsantrag auch, weil unklar bleibt, weshalb die Beklagte Schuldnerin eines Freistellungsanspruchs aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1905 sei. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen die Beklagte, also die Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR -, eine als Anstalt des öffentlichen Rechts eigenständige juristische Person, Rechtsnachfolger der Stadt Berlin bzw. des Beigeladenen, also des Landes Berlin, sei.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dies bestimme sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes. Danach sei das Sondervermögen des ehemaligen Eigenbetriebs BSR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ihre Aufgaben übernehmende Anstalt also die Beklagte übergegangen. Das könne grundsätzlich auch Verbindlichkeiten umfassen. Der von der Klägerseite geltend gemachte Freistellungsanspruch wäre aber kein Teil des Sondervermögens des früheren Eigenbetriebs gewesen. Denn der Anspruch sei straßen- und vermögensrechtlicher, nicht aber originärer straßenreinigungsrechtlicher Genese.
Weshalb diese Erwägungen ernstlichen Richtigkeitszweifel unterlägen, lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen.
d) Die weiteren Einwände des Klägers ändern nichts an diesem Befund.
aa) Sein Hinweis auf das Schreiben des Senators für Finanzen aus dem Jahr 1955, welches - wohl mit Blick auf den Vertrag vom 4. Dezember 1905 - feststellt, dass „an der bestehenden Rechtslage festgehalten“ werde, geht daran vorbei, dass sich die Rechtslage jedenfalls mit Inkrafttreten des Straßenreinigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) gegenüber 1955 geändert hat.
Darüber hilft auch nicht der Einwand hinweg, die Änderung der rechtlichen Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren könne nicht einseitig zivilvertragliche Pflichten ändern. Von einer (einseitigen) Änderung des Vertrages vom 4. Dezember 1905 ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Ob der Kläger aufgrund dieses Vertrages im Innenverhältnis einen zivilrechtlichen Freistellungsanspruch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Stadt Berlin geltend machen kann, ist in der Entscheidung offengeblieben.
bb) Auf die vom Verwaltungsgericht nur hilfsweise erörterte Frage, ob die Gläubigerstellung hinsichtlich eines im Vertrag von 1905 begründeten und in dem Rechtsstreit der 1920er und 1930er Jahre festgestellten Freistellungsanspruchs auf die Klägerseite übergegangen sei, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht (mehr) an.
cc) Ohne Erfolg bleibt weiter der Einwand, es sei treuwidrig von der Beklagten, nunmehr Straßenreinigungsgebühren zu verlangen, nachdem diese 46 Jahre, also seit Inkrafttreten des Straßenreinigungsgesetzes 1978, gegenüber der gesamten Gruppe der Anlieger des Ortskerns Q… nicht erhoben worden seien.
Dass die Beklagte einen Verzicht erklärt habe, die Straßenreinigungsgebühren (künftig) geltend zu machen, hat der Kläger weder dargelegt noch ist es ersichtlich. Aus der Nichtveranlagung lässt sich eine Verwirkung oder Treuwidrigkeit der späteren Gebührenerhebung nicht herleiten. Verwirkung setzt voraus, dass das Recht längere Zeit hindurch nicht ausgeübt wird, dass der Berechtigte durch sein Verhalten bei dem Pflichtigen die Vorstellung begründet hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, und dass der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat. Ein Recht kann danach erst verwirkt werden, wenn es entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 -, BVerwGE 48, 247 ff., juris Rn. 13). Die vorliegend streitige Straßenbenutzungsgebühr entsteht allerdings in Zeitabschnitten, nämlich grundsätzlich für das jeweilige Kalenderjahr (vgl. § 9 der Satzung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe über die Straßenreinigung und die Erhebung von Gebühren, Amtsblatt für Berlin Nr. 55 vom 27. Dezember 2024). Die Beklagte hat demnach schon nicht über längere Zeit hinweg von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht, für den Berechnungszeitraum 2024 Straßenreinigungsgebühren zu erheben. Vielmehr ist die Gebühr für 2024 erst in jenem Jahr entstanden. Insofern fehlt es bereits am Zeitmoment.
Unabhängig davon kommt hinzu, dass Verwirkung neben dem Zeitmoment ein qualifiziertes Umstandsmoment erfordert, also ein Verhalten, das beim Gebührenpflichtigen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, die Gebühr werde auch künftig nicht erhoben. Schutzwürdig ist das Vertrauen zudem nur, wenn der Betroffene Dispositionen vorgenommen hat, deren Rückabwicklung unzumutbar wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2026 - 9 A 1357/21 -, juris Rn. 24 m.zahlr.w.N.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Sie legt insbesondere nicht dar, der Kläger habe Dispositionen im Vertrauen auf eine Nichterhebung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2024 getroffen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001655527