OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Senat für Familiensachen Beschluss LS

Entscheidet sich ein Ehegatte nach der Trennung und dem Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam …

Familienrecht

Leitsatz

1. Entscheidet sich ein Ehegatte nach der Trennung und dem Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung nach einer Überlegungsfrist von 3 Monaten nicht für die Aufgabe der Wohnung, sondern bewohnt er diese alleine weiter, steht ihm kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB wegen der Miete gegen den anderen Ehegatten zu.

2. Erhöhte Umgangskosten kann ein Elternteil isoliert als sonstige Familienstreitsache (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG) gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben gegen den anderen Elternteil nur dann geltend machen, wenn diese ausnahmsweise unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden konnten.

Sonstiger Orientierungssatz

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 10.04.2026, Az. 8 F 1131/25, wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

1

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ausgleichsansprüche aus einem Mietverhältnis und wegen Umgangskosten jeweils für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2022 geltend.

2

Die Beteiligten waren verheiratet, sie sind seit Juli 2021 getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die am XX.XX.2015 geborene Tochter L. und der am XX.XX.2017 geborene Sohn M.. Beide Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Ehe ist seit 29.07.2025 rechtskräftig geschieden.

3

Die Beteiligten haben im Jahre 2018 einen Mietvertrag über ihre Ehewohnung in T. geschlossen; beide Beteiligte sind Mieter. Die Miete beträgt für Wohnung und Garage 1.560 € (ohne Nebenkosten). Die Antragsgegnerin ist nach der Trennung am 19.07.2021 gemeinsam mit den beiden Kindern nach P. gezogen. Bis August 2025 fand der Umgang des Antragstellers mit den beiden Kindern jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend statt. Der Antragsteller holte die Kinder jeweils in P. ab und brachte sie wieder zurück. An einem Besuchswochenende fuhr der Antragsteller insgesamt jeweils 1.344 Kilometer. Der Antragsteller wohnt nach wie vor in der ehemaligen Ehewohnung in T..

4

Der Antragsteller geht davon aus, dass sich die Antragsgegnerin an den Kosten für die ehemalige Ehewohnung beteiligen müsse. Sie müsse monatlich die hälftige Kaltmiete, d.h. 780,00 €, übernehmen, insgesamt im Jahr 2022 daher 9.360,00 €. Die Beteiligten hätten sich nicht darauf verständigt, dass der Antragsteller die Ehewohnung behalte. Die Antragsgegnerin sei 2021 und 2022 noch nicht von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen. Der Antragsteller seinerseits sei bis 2025 der Meinung gewesen, die Ehe solle fortbestehen.

5

Außerdem müsse sich die Antragsgegnerin an monatlichen Umgangskosten in Höhe von 220,00 € beteiligen, also in Höhe von insgesamt 2.640,00 €. Diese könne der Antragsteller nicht alleine zahlen, nachdem sein Bruttoeinkommen im Jahr 2022 lediglich 3.812,00 € im Monat betragen habe. Die Antragsgegnerin sei finanziell in der Lage, sich an den Umgangskosten zu beteiligen.

6

Der Antragsteller hat zunächst beantragt:

7

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller € 3.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

8

Ergänzend hat er beantragt:

9

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner weitere 9.000,- (in Worten: neuntausend Euro), mithin insgesamt € 12.000,- (in Worten: zwölftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

10

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

11

den Antrag zurückzuweisen.

12

Hinsichtlich der Ehewohnung hätten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass der Antragsteller die Ehewohnung behalte. Die Antragsgegnerin habe bereits im Zeitpunkt ihres Auszugs unmissverständlich gegenüber dem Antragssteller deutlich gemacht, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalte und somit auch nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren werde. Die Antragsgegnerin habe versucht, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Dies sei daran gescheitert, dass der Antragsteller sich geweigert habe, das Mietverhältnis gemeinsam mit ihr zu kündigen und ein neues Mietverhältnis an der Wohnung allein zu begründen. Die Vermieterin sei mit einem neuen Mietverhältnis mit dem Antragsteller allein einverstanden gewesen. Die Umgangskosten habe der Umgangsberechtigte, somit der Antragsteller, zu tragen.

13

Das Familiengericht hat beide Beteiligte persönlich angehört.

b)

14

Das Amtsgericht - Familiengericht - Reutlingen hat mit Beschluss vom 10.04.2026 wie folgt entschieden:

15

Der Antrag wird zurückgewiesen.

16

Das Familiengericht ging davon aus, dass dem Antragsteller nach dem Auszug der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 9.360 € (12 x 780 €) für die von ihm in 2022 bezahlten Mieten zustehe. Denn für die nach der Trennung anfallenden Mieten trage regelmäßig derjenige die Last, der die Wohnung weiterhin nutze, hier also der Antragsteller.

17

Der Antragsteller könne auch keine Beteiligung an den Umgangskosten für das Jahr 2022 in Höhe von 2.640,00 € verlangen. Der Umgangsberechtigte habe die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangs grundsätzlich selbst zu tragen. Ausnahmen aus Billigkeitsgründen seien nur in engen Grenzen gerechtfertigt. Eine solche Ausnahme liege nicht vor.

18

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des familiengerichtlichen Beschlusses verwiesen.

2.

19

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 16.04.2026 zugestellten Beschluss mit am 28.04.2026 beim Amtsgericht Reutlingen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

20

Er weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof nunmehr mit seinem Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25 - für Klarheit gesorgt habe. Der erweiterte Umgang des Antragstellers führe zu einer - zeitweisen - Bedarfsdeckung, mithin zu einer „Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs“ der beiden Kinder. Wenn der Antragsteller nunmehr monatliche Zahlungen in Höhe von 220 € verlange, entspreche dieser Betrag zumindest dem Aufwand, mit welchem der Bedarf der Kinder während der Aufenthalte beim Vater gedeckt und damit die Antragsgegnerin zugleich auch finanziell entlastet werde. Es entspreche dann der Billigkeit, wenn sich die Antragsgegnerin an dem „Kostenaufwand“ des Umgangs wie beantragt beteilige, zumal sie mit den Kindern ihrerseits aus T. weggezogen sei, und zwar an einen 336 km entfernt liegenden neuen Wohnort. Der Antragsteller habe 2022 überobligatorisch die Kinder an 116 Tagen - also über 30 % des Jahres - alleine betreut und die Antragsgegnerin in dieser Zeit vollständig entlastet.

21

Bezüglich der Miete sei zu beachten, dass der Antragsteller aufgrund der Gesamtumstände nach dem Auszug der Antragstellerin davon habe ausgehen können, dass diese lediglich eine „Auszeit“ nehmen, danach aber die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen werde. Die Antragsgegnerin habe auch erst im März 2023 den Scheidungsantrag eingereicht. Bei dieser Konstellation sei widersinnig gewesen, dem Antragsteller die Beendigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses „vorzuschreiben“. Der Antragsteller verlange nunmehr jedenfalls für einen Übergangszeitraum eine Beteiligung an den gemeinsam begründeten Mietverbindlichkeiten. Er setze im Übrigen das Mietverhältnis auch nach der Scheidung fort, da er seinen Kindern im Rahmen eines erweiterten Umgangs eine vertraute und deren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft ermöglichen wolle. Es müsse bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Ehegatten im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner zu gleichen Teilen für die mit dem Mietvertrag begründeten Verbindlichkeiten hafteten. Dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte für die Miete der gemeinsam angemieteten (Ehe-) Wohnung ab der Trennung im Innenverhältnis allein einzustehen habe, gelte nur, wenn es sich um eine von ihm selbst gewählte Wohnsituation handle, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich die Ehegatten über den Auszug des einen und den Verbleib des anderen einig gewesen seien (OLG Brandenburg vom 16.05.2022 - 13 UF 212/19 - II.2.a). Vorliegend hingegen sei von einer „aufgedrängten“ Wohnsituation auszugehen, solange eine Chance auf Wiederherstellung der Ehe bestanden habe.

22

Obwohl er sie mehrfach aufgefordert habe, sich anteilig an den enormen und überobligatorischen Aufwendungen angemessen zu beteiligen, habe die Antragsgegnerin das mehrfach und ganz entschieden abgelehnt. Dem Antragsteller sei angesichts der hohen Kosten - auf die Aufstellung im Schreiben vom 26.07.2026 wird verwiesen - im Gegensatz zur Antragsgegnerin in 2022 kein Selbstbehalt verblieben, weshalb er auch darauf angewiesen sei, dass sich die Antragsgegnerin an den Umgangskosten beteilige. Dies stehe im Einklang mit der zitierten neueren Rechtsprechung.

23

Der Antragsteller beantragt:

24

den Beschluss des AG Reutlingen vom 10.04.2026 - 8 F 1131/25 - aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller € 12.000,- (in Worten: zwölftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

27

Sie tritt einer Beteiligung an den Umgangskosten entgegen. Ein asymmetrisches Wechselmodell habe nie vorgelegen. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sei nicht nachvollziehbar, dass dieser während der Ehezeit als Chefarzt noch Einkommen im fünfstelligen Bereich erzielt habe und seit der Trennung monatlich nur noch 3.812,- € brutto verdiene.

28

Wegen der Miete habe die Antragsgegnerin bereits bei ihrem Auszug betont, dass sie nicht zurückkommen werde. Die nach der Trennung anfallenden Mieten habe regelmäßig - so auch hier - derjenige zu tragen, der die Wohnung nutze.

II.

1.

29

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

2.

30

Die Beschwerde ist unbegründet.

a)

31

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Ausgleichsanspruch wegen der von ihm im Jahr 2022 gezahlten Miete zu.

aa)

32

Haften Ehegatten aufgrund gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen gemeinsam hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung, sind sie nach der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Falles von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen ist.

33

Eine anderweitige Bestimmung kann im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute und dem Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung und damit dem Scheitern der Ehe angenommen werden.

34

Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt und damit den alleinigen Nutzen an der Wohnung zieht, hat regelmäßig keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8, Aufl. 2023, Rn 414; OLG Köln, FamRZ 2018, 1815; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 112).

35

Etwas anderes kann für den Fall einer „aufgedrängten Bereicherung“ gelten. Nach der Trennung kann die Wohnung für den zurückbleibenden Ehegatten zu groß und zu teuer sein, sodass er kein Interesse daran haben mag, die Wohnung zu behalten; ihm wird insoweit in der Regel eine dahingehende Überlegungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Entscheidet er sich innerhalb dieser Überlegungsfrist für die Aufgabe der Wohnung und ergreift er die zur Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen Maßnahmen, um die Wohnung sodann (nur) noch bis zum Ablauf des Mietverhältnisses zu nutzen, ist seine alleinige interne Haftung für die Mietschuld bis zum Ablauf des Mietverhältnisses regelmäßig nicht gerechtfertigt. Der ausgezogene Ehegatte wird sich vielmehr - bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis beendet werden kann, und auch für die Dauer der Überlegungsfrist - an der Miete beteiligen müssen (OLG Köln, FamRZ 2018, 1815; Wever a.a.O., Rn. 416). Wenn zwar der Auszug des verlassenden Ehegatten ohne das Einverständnis des anderen Ehegatten erfolgt ist, dieser sich aber - nach einer ihm einzuräumenden Überlegungsfrist - entschieden hat, die Wohnung zu behalten, handelt es sich um keine aufgedrängte Wohnsituation. In diesem Fall muss der verbliebene Ehegatte auch während der Überlegungszeit für die Miete allein aufkommen (OLG Bremen, FamRZ 2016, 1367; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172; Wever a.a.O., Rn. 415).

36

Maßgebend ist dann seine Entscheidung, die Wohnung auch nach dem Auszug des anderen Ehegatten weiter nutzen zu wollen. Stehen ihm die Nutzungsmöglichkeiten alleine zu, entfällt im Innenverhältnis der Ehegatten der Grund dafür, den anderen Ehegatten weiter an den Kosten der Wohnung zu beteiligen. Nicht maßgebend ist, ob der verbliebene Ehegatte noch davon ausgegangen ist, dass die Ehe noch nicht gescheitert sei; entsprechende Erwägungen treten zurück, zumal ihm allein die Nutzung zugute kommt.

37

Verbleibt der Ehegatte nach einer angemessenen Überlegungsfrist in der Wohnung, ohne sich um eine Auflösung des Mietverhältnisses zu bemühen, gibt er damit im Ergebnis zu erkennen, dass er zu einer Fortführung des Vertrags unter alleiniger Kostentragung bereit ist.

bb)

38

Der Antragsteller ist einer Beendigung des Mietverhältnisses, das von der Antragsgegnerin tatsächlich angestrebt worden war, entgegengetreten. Er hat sich für eine Weiternutzung der Ehewohnung, die er nach wie vor bewohnt, entschieden, sodass ihm nach den vorstehenden Grundsätzen kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch bezüglich der Miete gegen die Antragsgegnerin zusteht, da eine den äußeren Umständen zu entnehmende „andere Bestimmung“ vorliegt.

39

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er sei auch wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Trennung nicht endgültig sei, hat der Senat bereits oben ausgeführt, dass das nicht maßgebend ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin bereits unmittelbar nach ihrem Auszug am 19.07.2021 klar zu erkennen gegeben hat, dass sie selbst das Mietverhältnis kündigen und somit nicht in die Wohnung zurückkehren möchte. Mit Schreiben vom 29.08.2021 gab sie gegenüber der Vermieterin an, dass sie sich von ihrem Mann getrennt habe und dass sie die Wohnung kündige.

40

Den Antragsteller hatte sie am 05.09.2021 wie folgt angeschrieben:

41

Hiermit teile ich dir mit, dass ich die Vermieterin der von uns bisher gemeinsam bewohnten Wohnung über unsere Trennung und meinen Auszug mit den Kindern vom 19.07.2021 mit Schreiben vom 29.08.2021 informiert und meinerseits die Kündigung ausgesprochen habe. Die Vermieterin hat zugesagt, dass Sie sich mit dir in Verbindung setzten wird, um deine künftigen Absichten bezüglich des bestehenden Mietverhältnisses klären zu können.

42

Zur Vermeidung unnötiger Mietkosten möchte ich dich bitten in meine Kündigung vom 29.08.2021 einzuwilligen und nachträglich ebenfalls die Kündigung schriftlich zu erklären. Danach kannst du ja entscheiden, ob du die Wohnung halten (neuer Mietvertrag erforderlich) möchtest.

43

Der Antragsteller hat sich daraufhin entschieden, die Wohnung zu behalten und dort weiter zu wohnen, ohne allerdings durch eine gemeinsame Kündigung die Antragsgegnerin aus dem Mietvertrag zu entlassen und einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin zu begründen.

44

Vor diesem Hintergrund scheidet eine gesamtschuldnerische Beteiligung der Antragsgegnerin an den Mietkosten aus.

2.

45

Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Zahlung von Umgangskosten gegen die Antragsgegnerin zu.

a)

46

Ob Umgangskosten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden können, ist streitig.

47

Teilweise wird davon ausgegangen, dass § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, der Streitigkeiten, die aus dem Umgangsrecht herrühren, als sonstige Familienstreitsachen qualifiziert, nur zivilrechtliche Nebenansprüche aus dem Umgangsrecht, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer Umgangsregelung, nicht aber den Streit über die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts selbst umfasst (Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb, 13. Aufl. 2022, FamFG § 266 Rn. 6; BeckOGK/Maaß, Stand 01.04.2026, FamFG, § 266 Rn. 85).

48

Dieser Auffassung stützt sich darauf, dass die Berücksichtigung solcher Kosten unmittelbar in einem Unterhaltsverfahren nach § 231 FamFG erfolgen muss, sodass deren Geltendmachung im Rahmen eines Verfahrens nach § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG ausscheidet (Heinemann in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 87. Lieferung, 10/2025, cc) Kosten des Umgangs, Rdnr. 97).

49

Allerdings wird auch vertreten, dass Kosten, die bei der Ausübung des Umgangs entstanden sind, gegen den anderen Ehegatten im Verfahren einer sonstigen Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG geltend gemacht werden können (BeckOK FamFG/Schlünder, 58. Ed. 01.06.2026, FamFG § 266 Rn. 17; MüKoFamFG/Erbarth, 4. Aufl. 2025, FamFG § 266 Rn. 310).

50

Geht man wie das Familiengericht im Ergebnis zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass Kosten, die bei der Ausübung des Umgangsrechts entstanden sind, als sonstige Familienstreitsachen geltend gemacht werden können, so scheitert eine solche Geltendmachung nicht bereits grundsätzlich an der vom Antragsteller gewählten Vorgehensweise.

b)

51

Für das Geltendmachen derartiger Kosten fehlt allerdings die vorauszusetzende Anspruchsgrundlage. Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 242 BGB, ein Anspruch aus „Treu und Glauben“, in Betracht (OLG Bremen FamRZ 2017, 297; Anmerkung Opitz zu OLG Frankfurt, NZFam 2022, 304).

aa)

52

Der Senat geht davon aus, dass Umgangskosten aus Treu und Glauben nur dann gesondert geltend gemacht werden können, wenn das ausnahmsweise unterhaltsrechtlich nicht möglich ist.

53

Da das Unterhaltsrecht einem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich in einem Unterhaltsverfahren und nicht isoliert im Rahmen einer sonstigen Familienstreitsache zu berücksichtigen (OLG Bremen, NJOZ 2017, 82; Haußleiter/Eickelmann, 2. Aufl. 2017, FamFG § 266 Rn. 44).

54

Nur wenn ausnahmsweise ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich etwa erhöhter Umgangskosten nicht in Betracht kommt, kann nach Treu und Glauben die Möglichkeit bestehen, erhöhte Umgangskosten isoliert mit einer sonstigen Familienstreitsache geltend zu machen und direkt aus § 242 BGB herzuleiten (vgl. Heiß, FPR 2011, 96; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Auflage, § 2 Rn. 141).

55

Dafür, dass der Antragsteller erhöhte Umgangskosten nicht unterhaltsrechtlich geltend machen konnte und dass er deshalb auf ein isoliertes Verfahren nach Maßgabe des § 266 FamFG angewiesen wäre, fehlt es an jeglichem Vortrag und jedwedem Anhaltspunkt.

56

Der Antrag ist bereits aus diesem Grund unbegründet.

bb)

57

Ungeachtet dessen trägt die Begründung des Antragstellers bereits im Ausgangspunkt den gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch nicht.

58

Der Antragsteller hat ausdrücklich auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2026, 286) Bezug genommen. Er hat ausgeführt, dass sein erweiterter Umgang zu einer zeitweisen Deckung des Bedarfs und damit zu einer „Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs“ der beiden Kinder führe. Verlange er nunmehr monatliche Zahlungen in Höhe von 220 €, so entspreche dieser Betrag zumindest dem Aufwand, mit welchem der Bedarf der Kinder während der Aufenthalte beim Vater gedeckt und damit die Antragsgegnerin zugleich finanziell entlastet werde.

59

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf den vorliegenden Fall allerdings bereits deshalb nicht anwendbar, weil der Antragsteller im Jahr 2022 vom Umfang her kein „erweitertes Umgangsrecht“ ausgeübt hat.

60

Unabhängig davon scheitert ein Anspruch des Antragstellers bereits an einem systematischen Ansatz. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern durch einen erweiterten Umgang teilweise gedeckt und deshalb ihr Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt sein kann, was wiederum bei der Festlegung der Unterhaltszahlbeträge berücksichtigt werden kann.

61

Der Antragsteller nimmt demgegenüber eine teilweise Bedarfsdeckung, die ausschließlich auf der Ebene des Kindesunterhaltsanspruchs eine Rolle spielen kann, zum Anlass, daraus einen Zahlungsanspruch gegen die Kindesmutter zu begründen.

62

Dass das rechtlich nicht möglich ist, liegt auf der Hand.

cc)

63

Der Antragsteller hat seinen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug ausdrücklich auf eine Deckung des Bedarfs der Kinder gestützt, sodass sich der Senat nach dem vorliegend geltenden Vortrags- und Beibringungsgrundsatz allein damit auseinandersetzen muss.

64

Soweit der Antragsteller im ersten Rechtszug allerdings auch Fahrtkosten für den Umgang thematisiert hatte, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

65

Die mit dem Umgang verbundenen Kosten hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte zu tragen. Fahrtkosten die wegen des Wegzugs eines Elternteils mit den Kindern für den Umgangsberechtigten entstanden sind, können in Ausnahmefällen, wenn sie weder aus dem Kindergeld noch aus dem Einkommen des Umgangselternteils getragen werden können, bei der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt berücksichtigt werden (OLG Frankfurt, FPR 2008. 177).

66

Der Senat geht wie bereits ausgeführt davon aus, dass Fahrtkosten im Grundsatz unterhaltsrechtlich und nicht als sonstige Familienstreitsache geltend gemacht zu machen wären.

67

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er die Fahrtkosten nicht aus eigenen Mitteln und aus dem auf ihn entfallenden Kindergeldanteil bestreiten könnte. Dieser belief sich im Jahr 2022 auf 2.628 € und deckt damit die in Höhe von 2.640 € geltend gemachten Aufwendungen nahezu ab.

68

Außerdem teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, wonach nicht ersichtlich ist, dass auf Seiten des Antragstellers zwingende Gründe für eine Reduzierung seines Einkommens vorlagen, nachdem sich die Ehefrau von ihm getrennt hatte.

III.

69

Der Senat entscheidet, worauf er gemäß § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen hat, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und auch angesichts des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal es sich vorliegend um die Klärung von Rechtsfragen handelt.

70

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

71

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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