OVG Sachsen Beschluss

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel

AsylG · Berufungszulassung · grundsätzliche Bedeutung · Rechtsfrage · Obergerichtliche Klärung

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 6 A 606/19.A 12 K 5156/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. April 2019 - 12 K 5156/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulas- 1 2 3

3 sungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat im Urteil festgestellt, dass das Vorbringen der äthiopischen Klägerin zur Zwangsheirat entgegen der Ansicht des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zwar glaubhaft sei und als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte den Verfolgungstatbestand i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfülle. Es ist auch davon ausgegangen, dass die Klägerin als Kind einer Female Genital Mutilation Typ III (Infibulation) ausgesetzt war. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei in ihrem Fall jedoch nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, da der inzwischen volljährigen Klägerin (geb. am XX.XXXXXXX 1999 und aufgewachsen im Somaligebiet Athiopiens) ein Ausweichen auf andere Landesteile Äthiopiens möglich und zumutbar sei. Dies sei ihr insbesondere im Hinblick auf Städte wie A. oder O. zumutbar, da sie dort nicht nur vor Verfolgung hinreichend sicher sei, sondern zudem davon ausgegangen werden könne, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin gewahrt sei. 1. Die von der Klägerin aufgeworfenen tatsächlichen Fragen zu 2 und 3, (2) ob sich eine alleinstehende Frau äthiopischer Staatsangehörigkeit, somalischer Volkszugehörigkeit nach einer Defibulation ohne familiäre Unterstützung in einem anderen Landesteil Äthiopiens außerhalb der Somali-Region niederlassen kann, sowie (3) ob grundsätzlich jede erwachsene junge Frau ohne Verwandte in Äthiopien in der Lage ist, sich einer erneuten Typ-III-Beschneidung zu widersetzen, weisen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie richten sich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr keine 4 5

4 beachtliche Gefahr der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe besteht, die allein an das Geschlecht anknüpft. Soweit sich die Fragen auf asylerhebliche Gefahren für Frauen beziehen, die als Mädchen einer Infibulation ausgesetzt waren (Fragen 2 und 3), entziehen sie sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung. Lassen sich Fragen nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantworten, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2021 - 6 A 854/20.A -, juris Rn. 8; Beschl. v. 27. September 2021 - 3 A 806/19.A -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 11. August 2021 - 23 ZB 21.30740 -, juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es bestehe keine beachtliche Gefahr dafür, dass der Klägerin in Äthiopien gegen ihren Willen (erneut) die Gefahr einer Beschneidung drohe. Hierzu hat es sich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2018, S. 18, sowie auf das Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 23. August 2018, S. 25 f., berufen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin als erwachsene junge Frau dem gesellschaftlichen Druck nicht werde widersetzen können. Dies auszuhalten, sei ihr zumutbar. Verwandte, die sie dazu drängen könnten, seien nicht vorhanden. Die Tradition der Genitalverstümmelung sei in Äthiopien rückläufig und seit der Reformierung des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Personen, die Beschneidungen durchführten, würden zwar nicht bestraft, vielmehr setze die Regierung auf gesellschaftlichen Wandel. Ferner ergebe die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Beschneidungen an Mädchen und Frauen in Äthiopien vom 26. Januar 2018, dass die Klägerin jedenfalls keiner landesweiten Gefahr ausgesetzt sei. Die Tradition der Beschneidung sei besonders in ländlichen Gebieten der Dschibuti und Somalia Regionen Somali und Afar verbreitet. Die Infibulation liege beispielsweise in A. bei einem Anteil von unter einem und in O. von unter zwei Prozent der Frauen. Die Zahl der „Neuverstümmelungen“ gehe zurück und habe sich landesweit auf zwischen 25 und 40 % der Mädchen verringert. Sodann hat es darauf abgestellt, dass die Infibulation in A. nur unter 1 % und in O. nur unter 2 % der Frauen verbreitet sei und hat daraus geschlussfolgert, dass die Akzeptanz nicht beschnittener bzw. nicht nach Typ III beschnittener Frauen in anderen Landesteilen als ihrer Herkunftsregion deutlich höher ausfallen dürfte. 6 7

5 Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es sei ihr als junger Frau nicht zuzumuten, sich keiner Defibulation zu unterziehen, die Voraussetzung für eine von ihr beabsichtigte spätere Familiengründung sei. Hinzu komme, dass sie nach der Geburt eines Kindes dem Druck einer erneuten Infibulation ausgesetzt sei. Da sie zur Sicherung eines wirtschaftlichen Existenzminimums nicht auf verwandtschaftliche Unterstützung bauen könne, sei sie bei einer Rückkehr in andere Landesteile auf die Community ihrer Herkunftsregion angewiesen. Innerhalb dieser sei der gesellschaftliche Druck, dem sie nach einer Defibulation und im Hinblick auf eine erneute Infibulation ausgesetzt sei, wesentlich höher. Sie befürchte daher, in anderen Landesteilen gesellschaftlich ausgegrenzt und in die Isolation getrieben zu werden. Hinsichtlich der zweiten und dritten Frage zeigt die Klägerin einen allgemeinen Klärungsbedarf nicht auf. Sie benennt keine Erkenntnismittel dafür, dass insbesondere in A. oder in O. entgegen den Feststellungen von ACCORD von einer fehlenden oder zumindest deutlich geringeren gesellschaftlichen Akzeptanz ausgegangen werden muss, sollte sie sich, wie beabsichtigt, einer Defibulation unterziehen. Sie liefert auch keine Erkenntnismittel dafür, dass sie in ihrer Community automatisch einem erhöhten gesellschaftlichen Druck ausgesetzt wäre. Davon kann im Übrigen schon deswegen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil eher anzunehmen ist, dass Äthiopierinnen aus traditionell geprägten Regionen dazu tendieren dürften, in urbane Regionen zu ziehen, auch um traditionellen Erwartungen und Ritualen zu entgehen. Es ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin eher davon auszugehen, dass sie dort auf Menschen aus ihrer Community trifft, die ihr mit Verständnis begegnen und ihr Unterstützung bei Rückkehr anbieten werden. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten geringen Verbreitung der Infibulation in diesen Städten und der hieraus ersichtlichen geringen Akzeptanz der Genitalverstümmelung in der dort lebenden Bevölkerung hängt die Gefahr für eine rückkehrende alleinstehende Frau auch maßgeblich von deren Durchsetzungsfähigkeit ab. Somit entziehen sich die Fragen einer allgemeinen Beurteilung. 2. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird von der Klägerin auch nicht mit der ersten von ihr aufgeworfenen Frage, ob eine alleinstehende Frau äthiopischer Staatsangehörigkeit, somalischer Volkszugehörigkeit ohne familiäre Unterstützung in einem anderen Landesteil Äthiopiens außerhalb der Somali-Region ihr Existenzminimum kann, den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Mit dieser Frage richtet sich die Klägerin gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass ihr ein Ausweichen auf andere Landesteile in Äthiopien zumutbar ist und sie gemäß § 3e 8 9 10

6 AsylG daher weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf subsidiären Schutz hat sowie, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in ihrem Fall nicht gegeben ist. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist nicht gewährleistet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält oder sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 a. a. O. Rn. 65). Soweit die aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit einer Sicherung des Existenzminimums einer alleinstehenden Frau äthiopischer Staatsangehörigkeit und somalischer Volkszugehörigkeit ohne familiäre Unterstützung außerhalb der Somali-Region einer generellen Klärung zugänglich ist, hat die Klägerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 3 A 636/21.A -, juris Rn. 17). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 a. a. O. Rn. 18). 11 12

7 Das Verwaltungsgericht verneint eine zwingende existenzielle Notlage alleinstehender junger Frauen ohne familiären Hintergrund. Es bezieht sich in den Entscheidungsgründen auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2017 (im Folgenden: Auskunft des AA), das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu Äthiopien vom 23. August 2018 (im Folgenden: Länderinformationsblatt), eine Anfrageantwort von ACCORD zu Äthiopien „Information zur sozioökonomischen Lage unter Frauen“ vom 30. Juli 2015 (im Folgenden: ACCORD) sowie auf eine im Internet abrufbare Dokumentation des Informationszentrums Asyl und Migration zu geschlechtsspezifischer Verfolgung in ausgewählten Ländern mit Stand April 2010 (S. 21). Nach der Auskunft des AA seien die Möglichkeiten einer alleinstehenden Mutter, in Äthiopien den Lebensunterhalt für sich und ihr achtjähriges Kind zu sichern, grundsätzlich gegeben. Alleinstehenden Müttern sei es möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Chancen auf eine Erwerbstätigkeit und der Umfang des Gehalts seien wie in Deutschland oft von Schulbildung bzw. Sekundarbildung abhängig. Erwerbsmöglichkeiten bestünden allgemein auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung. Aus den anderen bezeichneten Erkenntnismitteln hat das Verwaltungsgericht entnommen, dass Frauen insbesondere in den größeren Städten des Landes uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben könnten. Berufstätige Mütter seien in A. weit verbreitet anzutreffen. Dies gelte auch für geschiedene oder getrenntlebende Ehefrauen, zumal Ehescheidungen auch in Äthiopien nicht mehr völlig unüblich seien. Mit gesellschaftlicher Diskriminierung als alleinstehende Frau müsse daher nicht gerechnet werden. Das Bundesamt hat im Bescheid unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel aus den Jahren 2015 und 2016 und erstinstanzlicher Rechtsprechung überdies ausgeführt, dass zwar die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Äthiopien nicht überall gesichert sei. Das Land profitiere jedoch von Reformfortschritten wie der Liberalisierung des Agrarmarkts, der Preisfreigabe für Agrarprodukte und deren freier Vermarktung. Äthiopien sei inzwischen in der Lage, selbst ausreichend Lebensmittel für die eigene Bevölkerung zu produzieren. Äthiopien habe sich in den vergangenen Jahren zu einer der am schnellsten wachsenden Ökonomien entwickelt. Alles in allem sei davon auszugehen, dass zumindest in A. eine bescheidene Existenzsicherung gewährleistet sei. Dies gelte insbesondere für Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügten. Der äthiopische Staat sei bemüht, die Rolle der Frau in der Gesellschaft zu stärken. So habe die Regierung zur Förderung der Gleichberechtigung der Frau eine Abteilung für Frauenbelange im Ministerium des Premierministers eingerichtet. 13

8 Das Zulassungsvorbringen setzt sich hiermit nicht hinreichend auseinander. Die von der Klägerin angeführten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Oktober 2009 mit dem Titel „Rückkehr einer alleinstehenden jungen Frau“, wonach es alleinstehenden Frauen, die als Jugendliche geflohen und lange Zeit im Ausland gelebt hätten und weder über ein eigenes Vermögen noch über familiären Rückhalt verfügten, landesweit unmöglich sei, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern, und die Mehrzahl der Frauen, die allein in die Stadt kämen, in der Prostitution oder als Bedienstete in einem Haushalt landeten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien, steht zwar der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen. Die Klägerin führt in ihrem Zulassungsvorbringen aber nichts dazu aus, dass diese vor mehr als zehn Jahren getroffene Einschätzung nach wir vor aktuell ist. Dies liegt angesichts der fortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung Äthiopiens im Zeitraum nach 2009, insbesondere den Veränderungen in Großstädten wie A., auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Soweit sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 K 14.30001 - verweist, konnte diese Entscheidung die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten neueren Erkenntnismittel nicht berücksichtigen, sondern stützt sich zum einen ebenfalls auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2009 sowie zum anderen auf eine schon ein paar Jahre zurückliegende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27. Oktober 2014. Diese Beantwortung, die ausweislich der als Anhang zum Ladungsschreiben vom 7. März 2019 übersandten Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt wurde und auf die sich die Klägerin ebenfalls in der Begründung ihres Zulassungsantrags beruft, lässt aber allein den von der Klägerin gezogenen Rückschluss nicht zu. Dort wird ebenso wie in dem Bericht des Femnet e. V. vom 11. Januar 2018 ausgeführt, dass in Äthiopien zwischen Männern und Frauen ungleiche Lebensbedingungen bestünden, insbesondere beim Zugang zur Erwerbstätigkeit, dem Zugang zu Krediten und zu Bildung, bei den Arbeitslöhnen sowie der Möglichkeit, ein Unternehmen zu besitzen oder zu führen, und dass des Weiteren davon auszugehen sei, dass die Löhne im Textil- und Bekleidungssektor, in dem überwiegend Frauen beschäftigt seien, teilweise nicht einmal existenzsichernd seien; die Wohnungssituation in Äthiopien zu den ernsthaftesten Problemen zähle und es kein Unterstützungssystem für arbeitslose Personen gebe. Diese Quellen belegen zwar, dass sich die wirtschaftliche Situation und die Wohnungssuche - insbesondere für Frauen - in Äthiopien als einem der ärmsten Länder der Erde als sehr schwierig darstellen. Aus ihnen lässt sich aber nicht ableiten, dass rückkehrende junge Frauen ohne familiären Hintergrund - auch solche somalischer Volkszugehörigkeit - zwingend, d. h. unabhängig von den näheren Umständen, wie dem Bildungsgrad, einer extremen Gefahr ausgesetzt sind. 14

9 Nach den neueren Erkenntnismitteln ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es auch alleinstehenden Frauen äthiopischer Staatsangehörigkeit ohne familiäre Unterstützung gelingen kann, in Äthiopien ihr notwendiges Existenzminimum zu sichern, ohne der Prostitution nachzugehen oder Gewalttaten in häuslichen Beschäftigungsverhältnissen ausgesetzt zu sein. Die Auffassung, dass es auch alleinstehenden Frauen ohne familiären Rückhalt in Äthiopien in Abhängigkeit von den individuellen Umständen möglich sein kann, ihren Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit zu sichern, ist auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung herrschend (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7. Juni 2021 - 23 ZB 19.33381 -, juris Rn. 55; Beschl. v. 20. Juli 2020 - 19 A 3157/18.A -, juris Rn. 45; v. 25. Juni 2020 - 19 A 17/18.A -, juris Rn. 11). Ob dies im Einzelfall zu erwarten ist, hängt von den näheren Umständen, wie einer primären und sekundären Ausbildung, Sprachkenntnissen, vom Vorhandensein und der Anzahl betreuungsbedürftiger Kinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch Freunde, Alter, Berufserfahrungen, Gesundheitszustand u. ä. ab und entzieht sich deshalb einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38; zur Zumutbarkeit zurückkehrender alleinstehender Frauen nach Äthiopien: OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 19 A 17/18.A -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2016 - 23 ZB 21.30706 -, juris Rn. 16). Hier hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin, die gebrochen amharisch spreche, über eine achtjährige Schulbildung verfüge und schon als Minderjährige in der Lage gewesen sei, in Libyen ohne Sprachkenntnisse selbst für ihr Auskommen und von dort aus für ihr Weiterkommen nach Europa zu sorgen. Ihre auf der Reise und in Deutschland gewonnenen Erfahrungen und Fertigkeiten könne sie im Falle einer Rückkehr nutzbar machen und sie vermittelten ihr einen Startvorteil. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 15 16 17 18