Die §§ 23 ff. EGGVG und § 223 BRAO sind als umfassende Zuweisung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die §§ 23 ff. EGGVG und § 223 BRAO sind als umfassende Zuweisung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Justizbehörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts usw. und mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte an die ordentlichen Gerichte bzw. an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zu verstehen.