EuG Erste Kammer Beschluss zitiert von 4

Öffentliche Aufträge – Beschwerde

Société anonyme de traverses en béton armé (Sateba) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Öffentliche Aufträge – Beschwerde – Vertragsverletzungsverfahren – Einstellungsentscheidung – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit

Europarecht

Verfahren

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61997B0083

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. September 1997. - Société anonyme de traverses en béton armé (Sateba) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentliche Aufträge - Beschwerde - Vertragsverletzungsverfahren - Einstellungsentscheidung - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-83/97. Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-01523

Leitsätze Schlüsselwörter Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38 - Beschwerde eines Bieters, der geltend macht, das Verhalten des Auftraggebers verstosse gegen die Richtlinie und beeinträchtige den freien Wettbewerb und den freien Warenverkehr - Prüfung durch die Kommission nach dem auf Vertragsverletzungen eines Mitgliedstaats anwendbaren Verfahren - Zulässigkeit - Nichteinleitung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 - Kein Verfahrensmißbrauch - Unterschiedliche Natur und Eigenständigkeit beider Verfahren (EG-Vertrag, Artikel 169; Verordnung Nr. 17 des Rates; Richtlinie 93/38 des Rates) Leitsätze Die Beschwerde, mit der ein Unternehmen, das ein Angebot für einen öffentlichen Auftrag abgibt, gegenüber der Kommission rügt, daß das Verhalten des Auftraggebers gegen die Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstosse und den freien Wettbewerb und den freien Warenverkehr beeinträchtige, wird von der Kommission zu Recht im Verfahren des Artikels 169 des Vertrages geprüft. Dem Rückgriff auf dieses Verfahren steht nicht entgegen, daß die Beschwerde ausschließlich Verhaltensweisen des Auftraggebers betraf und mit ihr weder die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch das Verhalten der betreffenden Regierung gerügt wurden, da die Handlungen der Auftraggeber im System zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind. Soweit eine solche Beschwerde keinen konkreten Anhaltspunkt dafür enthält, daß sie als Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 zu qualifizieren wäre, begeht die Kommission keinen Verfahrensmißbrauch, wenn sie die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts prüft. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer die Kommission ordnungsgemäß zur Einleitung eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 aufgefordert hätte, wäre dieses Verfahren doch von demjenigen zur Feststellung und Abstellung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats unabhängig geblieben, da die beiden Verfahren verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Daß die Kommission beschließt, ein Vertragsverletzungsverfahren nicht einzuleiten oder von seiner Fortführung Abstand zu nehmen, hindert sie somit nicht daran, festzustellen, daß das Verhalten des betreffenden Auftraggebers einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, und das Abstellen des festgestellten Verstosses anzuordnen. Daher ist eine in einem Vertragsverletzungsverfahren verfügte Einstellung ausschließlich in diesem Verfahren ergangen und stellt keine stillschweigende Zurückweisung einer angeblich nach der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde dar, so daß sie nicht die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in einem etwaigen Verfahren über die Anwendung der Wettbewerbsregeln beeinträchtigt.