Die Notdienstordnung begründet kein subjektiv öffentliches Recht eines einzelnen Arztes, zum Notdienst …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die Notdienstordnung begründet kein subjektiv öffentliches Recht eines einzelnen Arztes, zum Notdienst herangezogen zu werden.
2. Die Notdienstordnung begründet Pflichten, jedoch keine rechtlich geschützte Interessensphäre des Arztes. Er kann daher keine Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, die Rechtmäßigkeit der Notdienstordnung überprüft zu sehen, soweit sie auch nicht zugelassene Ärzte zum Notdienst heranzieht.
3. Zur Abgrenzung zwischen Feststellungs- und Popularklage.