VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.

2. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.