VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung erkennungsdienstlicher …
VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
Orientierungssatz
1. Die Verfassungsbeschwerde ist - nach Hinweis an den Beschwerdeführer - zu verwerfen (§ 23 S 1 VGHG BE).(Rn.2)
2. Soweit ein Verstoß des VerfGH gegen Art 6 MRK gerügt wird, fehlt es bereits an einer rügefähigen Entscheidung.(Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gem. § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Beschwerdeführer darin einen Verstoß des Verfassungsgerichtshofs gegen Art. 6 EMRK rügt, fehlt es bereits an einer rügefähigen Entscheidung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).
Der Richter Dr. Rueß ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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