Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und Verzugszinsen KI-Titel
Schadensersatz · Verzugszinsen · Versäumnisurteil · Vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenübernahme
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.083,74 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.736,14 € seit dem 20.11.2018 und weiteren 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 347,60 € seit dem 16.03.2019 sowie 50,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 S., eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Y. | |