Gemäß § 595 BGB n.F. steht dem Pächter das Recht zu, die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu verlangen.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Gemäß § 595 BGB n.F. steht dem Pächter das Recht zu, die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu verlangen. Die Voraussetzungen und Anforderungen an das Verhältnis zwischen dem Eigenland zu dem Pachtland werden hierdurch nicht berührt. Dies gilt auch für die Laufzeit von Pachtverträgen.