Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Hess.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Hess. Kultusminister in Verwaltungsvorschriften im Rahmen der von den gesetzlichen Vorschriften gezogenen Grenzen Einzelheiten für die Gewährung der sozialen Leistung geregelt und damit eine gleichmäßige Behandlung aller Schüler durch die Behörden gewährleistet hat, insbesondere ihr Ermessen bei der Bedürftigkeitsprüfung gebunden hat.
2. Zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften im Einzelfall (ohne Besonderheiten).