Die Beteiligten sind Eheleute
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bückeburg vom 1. Februar 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert der Beschwerde: 50.000 DM.
Gründe
1
Die Beteiligten sind Eheleute. Durch notariellen Vertrag vom 15. August 1984 (Urkundenregister Nr. 488/84 des Notars ...) hat die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) einen halben ideellen Miteigentumsanteil an ihrem im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen Hof im Sinne der HöfeO ohne Gegenleistung übertragen. Unter dem 16. August 1984 hat der Notar den Vertrag dem Landwirtschaftsgericht zur höferechtlichen Genehmigung vorgelegt, nach dessen Hinweis diesen Antrag jedoch wieder zurückgenommen und die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nachgesucht. Der damit angegangene Landkreis Schaumburg in Stadthagen als Untere Landwirtschaftsbehörde hat diesen Antrag am 3. September 1984 dem Landwirtschaftsgericht zuständigkeitshalber abgegeben. Durch den angefochtenen Beschluß, der am 7. Februar 1985 zugestellt worden ist, hat dieses den Antrag wegen Fehlens eigener Zuständigkeit zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 12. Februar 1985 eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten.
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II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 22 LwVG, und begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird seit langem die Übertragung von ideellem Miteigentum oder Bruchteilseigentum auf den Ehegatten des Hofeigentümers wie ein Übergabevertrag beurteilt (BGHZ 22, 19[BGH 11.10.1956 - V BLw 10/56] = RdL 1957, 10). Trotz der dagegen mit beachtlichen Gründen erhobenen Bedenken der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Wöhrmann, Anm. zur zitierten BGH-Entscheidung RdL 1957, 12; derselbe, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1966, Rdn. 8 zu § 17; wohl auch Stöcker in Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rdn. 91 zu § 17; Faßbender in Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO, 1978, Rdn. 11 zu § 17, jeweils mit weiteren Hinweisen; ohne eigene Stellungnahme Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 7. Aufl., Rdn. 136 zu § 17) folgt der Senat dieser Rechtsprechung, weil jedenfalls prozeßökonomische Gründe und die Qualität des landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens dafür sprechen, in dem neben den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes auch höferechtliche Aspekte, z. B. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO, zu beachten sind.
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Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen, weil die Beschwerde Erfolg hat, §§ 9 LwVG, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 45 LwVG kam nicht in Betracht.