VG Cottbus · Brandenburg 3. Kammer Beschluss

Soweit sich der Antrag auf die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene …

Verwaltungsrecht

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Juni 2026 (Kostenbescheid) aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Der Streitwert wird auf 450 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Juni 2026 in voller Höhe bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren auszusetzen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Soweit sich der Antrag auf die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Kostenentscheidung bezieht, ist er begründet.

Der Aussetzungsantrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin kann insoweit gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umgedeutet werden. Es ist anerkannt, dass das Gericht zur Verhinderung einer die aufschiebende Wirkung eines vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs missachtenden „faktische Vollziehung“ die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO feststellen kann. Nimmt eine Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen, und droht dem Adressaten des Bescheids eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs an, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass sein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Wie sein Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO am Ende des Bescheids zeigt, geht der Antragsgegner davon aus, dass Widerspruch und Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2026 keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist unzutreffend. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Kostenbescheid (Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Juni 2026) entfällt hier weder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg).

Zunächst liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt. Bei den Bestattungskosten, die der Antragsgegner von der von ihm als Bestattungspflichtige angesehenen Antragstellerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) fordert, handelt es sich nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 2. April 2009 VG 4 L 59/09 , juris Rn. 4; VG Potsdam, Beschluss vom 11. Februar 2019 VG 13 L 61/19 , n. v., S. 2 BA; ebenso zum dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 1999 1 S 1306/99 , NVwZRR 2000 189, 190; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2014 3 B 43/14 , juris Rn. 6). Öffentliche Abgaben im Sinne dieser Regelung sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen; hierunter fallen Kostenersatzforderungen wie die Anforderung von Bestattungskosten nicht.

Es handelt sich aber auch nicht um öffentliche Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Zu den Kosten zählen rechtsnormativ bestimmte und bestimmbare, regelmäßig anfallende öffentlich-rechtliche Geldforderungen zur Abgeltung eines behördlichen Aufwands. Hierbei hat die entfallende aufschiebende Wirkung den Zweck der finanziellen Sicherung der öffentlichen Aufgabenerfüllung, indem die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst einmal zur Verfügung stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 2 S 122.05 , juris Rn. 7). Öffentliche Kosten sind grundsätzlich nur die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehenden Gebühren und Auslagen, nicht aber etwa Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme und auch nicht Kosten, die die Behörde lediglich als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist. Um Letztere geht es hier, denn für die vom Bestattungspflichtigen zu tragenden Bestattungskosten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ist die Behörde lediglich in Vorlage getreten.

Die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenbescheids ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative VwGO i. V. m. § 16 VwVGBbg. Nach dieser Regelung mag bei einer nachträglichen Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid als einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung auf Grund der landesgesetzlichen Regelung des § 16 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005, Beschluss vom 23. Dezember 2005 2 S 122.05 , juris Rn. 8). Vorliegend geht es jedoch nicht um die sofortige Vollziehung von Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden bzw. der Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von § 16 VwVGBbg. § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG enthält vielmehr eine außerhalb des Verwaltungsvollstreckungsrechts normierte spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Ordnungsbehörde gegen den Bestattungspflichtigen (vgl. zuletzt VG Cottbus, Urteil vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 26). Für die auf Grund dieser Norm ergehenden Verwaltungsakte der Ordnungsbehörde ist nicht durch eine landesgesetzliche Regelung bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (VG Cottbus, Beschluss vom 2. April 2009 VG 4 L 59/09 , juris Rn. 5).

Der Feststellungsantrag ist danach auch ohne Weiteres begründet. Eine Interessenabwägung findet nicht statt (vgl. nur Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 352 m. w. N.).

II. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin auf die unter Ziffer 2 des Bescheids getroffene Gebührenentscheidung bezieht, ist er dagegen unzulässig.

Dabei hat die Kammer den Antrag entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt, die hinsichtlich der unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids getroffenen Gebührenentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen entfällt.

Der Umstand, dass die Gebührenentscheidung mit der nach dem oben Gesagten nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallenden Kostenforderung verbunden worden ist, ändert hieran nichts. Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch die unselbstständige Kostenanforderung umfasst. Weder bietet der Wortlaut der Bestimmung einen Anhaltspunkt für eine Unterscheidung zwischen selbstständigen (isolierten) und unselbstständigen Kostenanforderungen noch gebietet der Gesetzeszweck eine entsprechende einschränkende Auslegung. Im Gegenteil streitet der in der Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs liegend Zweck der Vorschrift für eine uneingeschränkte Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei allen Kostenanforderungen der öffentlichen Hand, zumal die unselbstständige Kostenentscheidung der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994 2 S 6/94 , NVwZ-RR 1995, 433, 434; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 8 TZ 716/01 , juris Rn. 3 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2003 9 B 1517/02 , juris Rn. 13 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 12 B 10792/03 , juris Rn. 2; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. November 2003 3 EO 381/02 , juris Rn. 28 ff.; zum Streitstand insgesamt: Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 141 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung).

Der danach statthafte Antrag ist allerdings unzulässig, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, vor der Stellung des gerichtlichen Eilantrags einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids beim Antragsgegner zu stellen.

Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 17. November 2025 VG 3 L 630/25 , juris Rn. 7; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 12 S 50/20 -, juris Rn. 2). Eine solche Ablehnung durch den Antragsgegner ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht nach Aktenlage ersichtlich. Die Antragstellerin hat ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Beträge auch nicht beantragt. Insbesondere enthält das Widerspruchsschreiben einen solchen Aussetzungsantrag nicht.

Da ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde Zugangsvoraussetzung ist, die vor Anrufung des Gerichts erfüllt sein muss, kann auch nicht in dem Antrag an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichzeitig ein Aussetzungsantrag an die Behörde im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erblickt werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. November 2021 VG 3 L 333/21 , juris Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 508).

Ein entsprechender Aussetzungsantrag war vorliegend auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich. Dies ist erst anzunehmen, wenn die Behörde bereits konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung der in Rede stehenden Beträge getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Vollstreckung muss zudem bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gedroht haben (Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 10; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 12 S 50/20 -, juris Rn. 3). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Ungeachtet dessen weist die Kammer mit Blick auf das laufende Widerspruchsverfahren vorsorglich darauf hin, dass die Rahmengebühr nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) zu berechnen sein dürfte. Danach beträgt die Gebühr 15 Euro bis 300 Euro in einfachen Fällen, 300 Euro bis 2.500 Euro bei umfangreichem Verwaltungsaufwand und 2.500 Euro bis 10.000 Euro bei außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand. Dieser Rechtsgrundlage dürften die bisherigen Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht hinreichend Rechnung tragen. Dies schon deshalb, weil der Antragsgegner die Gebühr ausweislich des Verwaltungsvorgangs nach festen Sätzen bestimmt und damit der Sache nach wie eine Zeitgebühr behandelt hat. Der Antragsgegner hat sogar ausdrücklich auf den nur für die Berechnung einer Zeitgebühr anwendbaren § 5 Nr. 2 Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) abgestellt. Das dürfte unzulässig sein (vgl. ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 40 ff. auch dazu, wie bei der Bemessung einer Rahmengebühr stattdessen vorzugehen ist).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei im Einklang mit dem Streitwertkatalog für Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Ziffer 1.5) ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zu Grunde gelegt wurde.

Rechtsmittelbelehrung: