AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Abteilung 256 Beschluss

Keine sorgerechtlichen Maßnahmen bei anhängigem Umgangsverfahren KI-Titel

Sorgerecht · Umgangsrecht · FamFG · Kindeswohl · Umgangsverfahren

Familienrecht

Tenor

In der Familiensache

betreffend das minderjährige Kind

Verfahrensbeistand:

Frau Q

an der weiter beteiligt sind:

1. Frau L

Kindesmutter,

2. Herr T

Kindesvater,

3. Jugendamt

zuständiges Jugendamt,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 19.09.2019

durch den Richter am Amtsgericht M

beschlossen:

Sorgerechtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für familienrechtliche Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666 ABGB sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere besteht keine Notwendigkeit zur Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts. Vor dem Amtsgericht Frankfurt ist unter dem Aktenzeichen (…) ein Umgangsverfahren zwischen den Beteiligten anhängig. In dem dortigen Verfahren kann der Umgang durch entsprechenden Beschluss geregelt werden. Ebenso kann darauf hingewiesen werden, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsregelung Zwangsmittel verhängt werden können. Schließlich besteht die Möglichkeit in einem solchen Verfahren eine Umgangspflegschaft einzurichten. Es besteht daher keinerlei Anlass, dass das Amtsgericht Düsseldorf den Beteiligten das Umgangsbestimmungsrecht entzieht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.