Eine privilegierte Zulassung eines Golfplatzes nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kommt nicht in Betracht.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine privilegierte Zulassung eines Golfplatzes nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kommt nicht in Betracht.
Eine privilegierte Zulassung eines Golfplatzes nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kommt nicht in Betracht.