Die nahen Angehörigen eines Verstorbenen sind gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, für dessen Bestattung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die nahen Angehörigen eines Verstorbenen sind gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Geschwister des Verstorbenen.
2. Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Pflicht, die Kosten der Bestattung zu tragen, hindern die Ordnungsbehörde nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (im Anschluss an BVerwG, NVwZ-RR 1995, 283).