OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 6. Strafsenat Beschluss

Der nicht verbüßte Rest der durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 (III-6 StS 11/08 …

Zivilrecht

Tenor

Der nicht verbüßte Rest der durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 (III-6 StS 11/08 u. III-6 StS 15/08) verhängten und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2011 (III-6 StVS 2/11) zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Gründe

1

Der nicht verbüßte Rest der durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 (III-6 StS 11/08 u. III-6 StS 15/08) verhängten und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2011 (III-6 StVS 2/11) zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

2

Ein Grund, die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu widerrufen, liegt nicht vor.