OVG Thüringen 3. Senat Beschluss LS

Ausbildungsförderung nach fluchtbedingtem Abbruch des Studiums in Syrien

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ob nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel vorliegt, kann nur nach der Vorstellung beurteilt werden, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat (st. Rspr. BVerwG).

Ein unabweisbarer Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt vor, wenn Um-stände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und sub-jektiv unmöglich machen. Ein Grund ist unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch (oder dem Überwech-seln in eine andere Fachrichtung) nicht zulässt, mithin einen Abbruch (oder Fach-richtungswechsel) unumgänglich macht. Der unabweisbare Grund muss im Zeit-punkt des Abbruchs (oder Fachrichtungswechsels) vorliegen (st. Rspr. BVerwG).

Gerichte sind an die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften (hier: BAföGVwV) nicht gebunden. Die Verwaltungsvorschrift kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben kann, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist.

Hier: Einzelfall einer Ausbildungsförderung für neuen Studiengang nach Abbruch eines in Syrien begonnenen Maschienenbaustudiums und Flucht nach Deutschland.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. Januar 2021 - 6 K 235/19 Ge - wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.).

4

Die mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Argumente legen keine Fehlerhaftigkeit des Urteils dar. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Abbruch der in Syrien aufgenommenen Hochschulausbildung des Klägers (aa)) aufgrund eines unabweisbaren Grunds (bb)) ausgegangen ist.

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aa) Ein Ausbildungsabbruch liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Eine Unterbrechung hingegen setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung eine Zeit lang nicht durchführt, ohne den Willen zu haben, sie endgültig aufzugeben (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, 8. Aufl. 2024, BAföG § 20 Rn. 37). Ein Fachrichtungswechsel hingegen liegt nach der Definition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn der Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts in einer anderen als der zuletzt eingeschlagenen Fachrichtung anstrebt und dabei innerhalb der bisherigen Ausbildungsstättenart bleibt.

6

Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen oder ein Fachrichtungswechsel vorliegt, kann nur nach der Vorstellung beurteilt werden, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 4. August 1988 - 5 B 119/87 - Rn. 2 und vom 13. November 1987 - 5 B 121/86 - Rn. 2, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 75/84 –, Rn. 13, vom 14. April 1983 - 5 C 104/80 - Rn. 12, vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 - Rn. 12 und - V C 29.75 - Rn. 10: alle zitiert nach juris).

7

(1) Diese Grundsätze hat auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (vorletzter Absatz auf S. 8 des Urteils) und die Beendigung des Maschinenbaustudiums in Syrien nach der Vorstellung des Klägers als Abbruch bewertet. Dabei hat es berücksichtigt, dass spätestens bei der Ausreise des Klägers aus Syrien im Jahr 2016 für ihn „völlig offen“ gewesen sei, ob er ein Studium fortsetzen kann, da „völlig unklar“ gewesen sei, in welches Land er kommen würde, ob und wann er dort - nach Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse sowie ggf. weiteren Zulassungshindernissen und der Klärung der Finanzierung - ein Studium des Maschinenbaus fortsetzen können wird. Darüber hinaus sprächen - ersichtlich nach dem schriftlichen Vortrag des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung vom 19. Dezember 2018 - dafür, dass er sein Studium bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen hat, dass aufgrund der Eskalation des Kriegs in Syrien die Bedingungen ab dem 3. Semester bereits derart gewesen seien, dass der Kläger nicht mehr richtig habe studieren können und es Ende 2014/Anfang 2015 „kein Vor und Zurück“ gegeben habe, sodass die Vorbereitungen auf seine Flucht begonnen hätten, indem er für Geld gearbeitet habe und nicht mehr zur Universität gegangen sei.

8

(2) Mit seiner Zulassungsbegründung vermag der Beklagte die vom Verwaltungsgericht für tragend erachteten erkennbaren subjektiven Beweggründe des Klägers nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise in Zweifel zu ziehen.

9

Er greift im Rahmen seiner Kritik im Wesentlichen den Umstand der Flucht des Klägers aus seinem Herkunftsstaat auf und kommt zu dem Schluss, dass bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in den Situationen aller Geflüchteter (mit Schutzanerkennung) von einem Abbruch der Ausbildung auszugehen sei, ohne dass sich die Frage nach einer Zumutbarkeit (Verwaltungsvorschrift) des Festhaltens an der ursprünglichen Studienwahl stelle. Dabei verkennt der Beklagte aber, dass das Verwaltungsgericht eine derartige allgemeine Bewertung für Geflüchtete (Rechtssatz) nicht angenommen hat. Es hat vielmehr im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des Studienabbruchs nicht ausschließlich auf die Flucht aus dem Herkunftsstaat abgestellt, sondern auch auf andere erkennbare individuelle Umstände des Klägers, welche vom Beklagten in der Zulassungsbegründung nicht angegriffen wurden. So berücksichtigt er den Umstand nicht, dass sich die Studienbedingungen ab dem 3. Semester für den Kläger derart verschlechterten, dass es schließlich Ende 2014/Anfang 2015 „kein Vor und Zurück“ gegeben hat und der Kläger, um seine Flucht zu finanzieren, (nach außen erkennbar) arbeiten - und nicht zum Studium - gegangen ist.

10

Der Beklagte hat sich auch nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Abbruch des Studiums in Syrien auseinandersetzt, indem er der Auffassung ist, anhand des Verhaltens des Klägers im Zeitpunkt der Einstellung des Universitätsbesuchs könne nicht auf den Willen des Klägers geschlossen werden, das vorher betriebene bzw. irgendein Studium grundsätzlich nicht mehr fortführen zu wollen, weil die nicht mehr regelmäßigen Besuche der Universität einer Wertung als „absolvierte“ Fachsemester nicht entgegenstünden und nicht automatisch aufgrund der damaligen Notsituation, welche den Kläger zum Verlassen seines Heimatlands gezwungen habe, auf eine endgültige Aufgabe des Studienwunsches geschlossen werde könne. Eine Auseinandersetzung mit allen durch das Verwaltungsgericht herangezogenen individuellen Beweggründe des Klägers erfolgt auch nicht mit dem Einwand, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren vorgetragen, die Beendigung des in Syrien begonnenen Studiums beschlossen zu haben. Von einer automatischen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts allein aufgrund der Flucht des Klägers auf einen Studienabbruch kann - wie aufgezeigt - keine Rede sein.

11

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Kläger im akuten Zeitraum der Flucht lediglich noch nicht im Einzelnen gewusst habe, wie er seine Ausbildung weiterführen könne und sich diese Situation mit der Ungewissheit von Studierenden, die aufgrund einer Erkrankung oder aus anderen Gründen ihr Studium akut nicht durchführen könnten, vergleichbar sei, vermag der Senat eine grundsätzliche Ähnlichkeit der Lebenssituation eines erkrankten studienunfähigen Auszubildenden mit einem Geflüchteten nicht zu erkennen. Bereits die konkreten einzelfallbezogenen Umstände sprechen gegen eine Vergleichbarkeit, aber auch die als unterschiedlich zu betrachtenden Perspektiven. So ist die schulische und berufliche Perspektive eines Geflüchteten nach der fluchtbedingten Aufgabe seiner Existenz im Heimatland und die Neuansiedlung in einem anderen Land mit anderen gesetzlichen Vorgaben und einer anderen Sprache eine andere als die eines (zeitweise) erkrankten Auszubildenden. Darüber hinaus stellt der Beklagte selbst bei der Darstellung von Abbruch und Unterbrechung in krankheitsbedingten Fällen ausschließlich auf die subjektive Intention - den Entschluss - des erkrankten Studierenden ab und nimmt auch im Fall der Aufnahme einer anderen Ausbildung oder dem Beginn einer Arbeit einen Abbruch an (siehe drittletzter Absatz auf Seite 3 der Zulassungsbegründungsschrift vom 17. März 2021).

12

Auch der Einwand einer fehlenden Zumutbarkeitsbetrachtung sowie dem weiteren Vorwurf, nachträgliches tatsächliches Verhalten des Klägers (etwa Sprachkurs, unmittelbar im Anschluss erfolgte Immatrikulation) werde durch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass es für die Abgrenzung des Abbruchs einer Ausbildung von einer Unterbrechung - wie bereits ausgeführt - allein auf die nach außen erkennbare subjektive Vorstellung des Auszubildenden im Zeitpunkt seines Entschlusses ankommt und nicht auf außerhalb dieser individuellen konkreten Aspekte liegende objektive Zumutbarkeitskriterien. Diese könnten erst im Fall des Feststehens einer Unterbrechung relevant werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75/84 - juris Rn. 15). Auch kommt es nicht auf nachträgliches Verhalten im Sinne einer Verlagerung des Beurteilungszeitpunkts an. Dieses wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn sich aus diesem belastbare Rückschlüsse auf die maßgebliche frühere Vorstellung des Klägers ziehen ließen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 - 15 A 1087/20 - juris Rn. 6). Die Beklagte trägt indes nichts Stichhaltiges für die Annahme vor, der Kläger habe spätestens im Zeitpunkt der Flucht vorgehabt, eine Hochschulausbildung - wenn auch im Ausland und ggf. in einem anderen Studiengang - fortzusetzen. Soweit der Beklagte im Ergebnis annimmt, der Kläger habe ein in Syrien begonnenes Hochschulstudium nach der Flucht fortsetzen wollen, handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Konkrete Umstände für die Annahme, dass bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien dieser von der Möglichkeit der späteren Fortsetzung bzw. Aufnahme eines Studiums in Deutschland ausgegangen sei, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.

13

(2) Der Beklagte geht unter Pkt. 1.2. der Zulassungsbegründungsschrift vom 17. März 2021 zudem fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „offenen Wahlmöglichkeit“ (Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -) aufgrund des Verweises auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 2. März 2020 - 15 K 2516/19 - auf den vorliegenden Fall übertragen. Ein diesbezüglicher Vergleich und eine Bezugnahme auf die insoweit maßgeblichen Randnummern des Urteils des VG Gelsenkirchen (Rn. 68 bis 70) lassen sich der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnehmen. Auch stellt das erstinstanzliche Gericht - anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - nicht allein auf die Flucht des Klägers zur Beurteilung eines Studienabbruchs ab, sondern auch auf weitere eingetretene individuelle Umstände des Klägers, auf welche der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung nicht eingeht.

14

(3) Darüber hinaus sind auch die in Pkt. 1.3 der Zulassungsbegründungsschrift vom 17. März 2021 erfolgten Bezugnahmen auf Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig. Hinsichtlich des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 A 227/19 -) wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 10 des Urteils). Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18/20 - nicht über die Frage eines Ausbildungsabbruchs zu entscheiden, da bereits der Umstand eines Fachrichtungswechsels nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts feststand.

15

bb) Der Beklagte vermag auch das Tatbestandsmerkmal des unabweisbaren Grunds nach § 7 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel ziehen.

16

Ein unabweisbarer Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Ein Grund ist unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch (oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung) nicht zulässt, mithin einen Abbruch (oder Fachrichtungswechsel) unumgänglich macht. Der unabweisbare Grund muss im Zeitpunkt des Abbruchs (oder Fachrichtungswechsels) vorliegen (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18/20 - Rn. 6, 7; Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 - juris Rn. 26; Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 21.75 - juris Rn. 12, 20).

17

Das Verwaltungsgericht sieht den unabweisbaren Grund in den Umständen, die beim Kläger zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG geführt haben, weil er keine Wahl zwischen dem Abbruch und der Fortsetzung seines Studiums in Syrien gehabt habe und stellt folglich auf den Zeitpunkt der Flucht ab.

18

Das Argument des Verwaltungsgerichts versucht der Beklagte damit in Zweifel zu ziehen, dass seiner Ansicht nach dies dazu führe, dass sich Auszubildende mit einem Aufenthaltstitel bei ihrer Studienwahl in Deutschland aus förderrechtlicher Sicht völlig neu orientieren und nicht auf die im Herkunftsland gewählte Fachrichtung verwiesen werden könnten, was eine Abkehr von der bisherigen Vollzugspraxis im Falle der Flucht nach einem bewaffneten Konflikt unter Anwendung der Verwaltungsvorschriften in Nr. 7.1.15, 7.2.22 und 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - (zuletzt geändert am 29. Oktober 2013, GMBl. S. 1094) darstelle. Danach sei zwar im Herkunftsland eine Fortsetzung der dort noch nicht abgeschlossenen Ausbildung nicht zumutbar. An der dort getroffenen Ausbildungswahl müsse sich der Auszubildende jedoch grundsätzlich festhalten lassen.

19

Das Verwaltungsgericht hat jedoch weder generell bei Auszubildenden mit einem Aufenthaltstitel einen Abbruch der Ausbildung des im Ausland begonnenen Studiums formuliert (siehe unter Pkt. 1. a) aa) (1)), noch ist in der angefochtenen Entscheidung ersichtlich, dass sich Auszubildende mit einem Aufenthaltstitel aus förderrechtlicher Sicht (immer) völlig neu orientieren könnten und (niemals) auf ihre im Herkunftsland gewählte Fachrichtung verwiesen werden könnten.

20

Dabei verkennt der Beklagte bereits, dass Gerichte an die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften nicht gebunden sind und die Verwaltungsvorschrift dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben kann, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. August 2019 - 5 C 6/18 - juris Rn. 20 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 38).

21

Nach der maßgeblichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, welche durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Ausgestaltung erfahren hat, muss bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG der unabweisbare Grund im Zeitpunkt des Abbruchs oder Fachrichtungswechsels vorliegen, indem „aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt“ worden sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18/20 - Rn. 7). Welcher Zeitpunkt dies ist, bestimmt sich folglich nach dem erklärten Beweggrund des Auszubildenden im jeweiligen Einzelfall im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beendigung der Ausbildung als Abbruch oder Unterbrechung bzw. Fachrichtungswechsel.

22

Zwar spricht einiges dafür, dass die vom Beklagten beschriebene Vollzugspraxis nach der BAföGVwV bei ausländischen Sachverhalten von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Definition eines Ausbildungsabbruchs aufgrund eines unabweisbaren Grunds abweicht. Denn anders als bei einem inländischen Sachverhalt, wo in Übereinstimmung mit den aufgezeigten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts allein auf den unabweisbaren Grund im Zeitpunkt des Abbruchs abgestellt wird, erfolgt nach dem Vortrag des Beklagten bei im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten und einer nunmehr inländischen Ausbildung in einer anderen Fachrichtung das zusätzliche Abstellen auf einen unabweisbaren Grund zu einem nachgelagerten Zeitpunkt, indem auch die Voraussetzung gegeben sein müsste, dass die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann (Nr. 7.3.19 Abs. 4 BAföGVwV; vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2023 - 14 LB 326/22 - juris Rn. 79).

23

Jedoch kann dies dahinstehen, denn der Beklagte dringt nicht mit seinem erneut allein an der Flucht des Klägers orientierten Einwand durch, dass die Annahme eines unabweisbaren Grunds bei Auszubildenden mit einem Aufenthaltstitel bei ihrer Studienwahl in Deutschland aus förderrechtlicher Sicht (immer) zu einer völligen Neuorientierung führen würde und sie nicht auf die im Herkunftsland gewählte Fachrichtung verwiesen werden könnten. Allein die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im vorliegenden Fall weder ausschlaggebend für die Bewertung der Beendigung des Maschinenbaustudiums des Klägers als Abbruch noch für den maßgeblichen Zeitpunkt des unabweisbaren Grunds. Wie bereits aufgezeigt hat das Verwaltungsgericht nicht allein die der Erteilung eines Aufenthaltstitels zugrundeliegenden Umstände für die Beurteilung des Abbruchs und Abbruchzeitpunkts zugrunde gelegt, sondern auch darüberhinausgehende individuelle Gründe. Dem generalisierenden Argument des Beklagten steht entgegen, dass angesichts der individuellen Bewertung von Abbruch oder Unterbrechung bzw. Fachrichtungswechsel auch Sachverhalte denkbar sind, die einen Abbruch oder Fachrichtungswechsel zeitlich nach der Flucht und damit nicht (mehr) im Zusammenhang mit Umständen, die zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt haben, zum Gegenstand haben (z.B. bereits vor der Flucht angestrebte Fortsetzung eines Studiums im Zielstaat - so etwa in OVG Sachsen, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 A 227/19 - juris Rn. 3). Der Beklagte hat - wie bereits ausgeführt - die Argumentation des Gerichts zur Beurteilung des Abbruchs nicht in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen und diese nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise in Zweifel gezogen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

24

Soweit der Beklagte anführt, dass ausländische Studierende/Geflüchtete eine Vergünstigung erhielten, weil sie bei fehlender Gleichwertigkeit ein neues BAföG-gefördertes Studium beginnen könnten, ohne sich den Anforderungen des § 7 Abs. 3 BAföG stellen zu müssen, zeigt er derartiges in seiner Zulassungsbegründung nicht auf. Gerade der Umstand, dass die Art und der Zeitpunkt der Beendigung einer Ausbildung einzelfallbezogen von der erkennbaren (subjektiven) Vorstellung des Auszubildenden getragen ist, spricht gegen eine generalisierte Vergünstigung.

25

b) Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

26

Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrages deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen dessen Rechtsstandpunkt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 9. September 2000 - 2 ZKO 522/00 -).

27

Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht.

28

Der Beklagte formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig:

29

„1. Ist bei einer kriegsbedingten Flucht, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Asylgesetzes (AsylG) bzw. des subsidiären Schutzstatus i. S. d. § 4 AsylG führt, förderungsrechtlich davon auszugehen, dass eine bis zur Flucht durchgeführte Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG abgebrochen wurde.

30

2. Ist bei einer kriegsbedingten Flucht, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Asylgesetzes (AsylG) bzw. des subsidiären Schutzstatus i. S. d. § 4 AsylG führt, förderungsrechtlich davon auszugehen, dass eine bis zur Flucht durchgeführte Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG aus unabweisbarem Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG abgebrochen bzw. - im Falle der Annahme eines Fachrichtungswechsels im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG - gewechselt wurde.“

31

Ungeachtet dessen, dass der Beklagte zur Begründung seiner Grundsatzfragen scheinbar auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verweist, und es nicht Aufgabe des Senats ist, sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens dasjenige aus der Stellungnahme herauszusuchen, was die Auffassung des Beklagten zu der von ihm gestellten Grundsatzfrage begründen könnte, sind die Fragen bereits einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

32

Wie bereits ausgeführt, sind sowohl die Art der Beendigung der Ausbildung im Ausland als auch der ermittelte Zeitpunkt - auch im Fall einer kriegsbedingten Flucht und anschließenden Schutzanerkennung nach § 3 AsylG alte Fassung (a.F.) oder § 4 AsylG a.F. - einzelfallbezogen nach der nach außen erkennbaren Vorstellung zu beurteilen, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses, die Ausbildung abzubrechen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG) oder nur zu unterbrechen hatte (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 4. August 1988, a. a. O., Urteile vom 17. September 1987, vom 14. April 1983 und vom 12. Februar 1976 a. a. O.). Allein Umstände, die zu einer asylrechtlichen Schutzanerkennung aufgrund einer kriegsbedingten Flucht geführt haben, sind folglich für sich genommen weder ausreichend, den Abbruch einer Ausbildung zu begründen noch einzelfallunabhängig einen unabweisbaren Grund zu begründen. Ungeachtet dessen hat auch das Verwaltungsgericht dies - wie vom Senat aufgezeigt - nicht getan. Wenngleich zwar das Verwaltungsgericht die Umstände, die zu einer Schutzanerkennung geführt haben, als derart unerträglich für den Kläger angesehen hat, dass ihm eine Fortsetzung des Studiums nicht zumutbar war, so hat das Verwaltungsgericht jedoch die Einstellung der Universitätsbesuche nachdem es kein „Vor und Zurück“ gegeben hat, die Aufnahme einer Arbeit und die völlig offene Lebenssituation des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht in seine Betrachtung mit einbezogen. Mit diesen individuellen Aspekten hat sich der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung nicht in Gänze auseinandergesetzt, weshalb auch eine Entscheidungserheblichkeit der Fragen nicht dargelegt ist.

33

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. § 188 VwGO), so dass eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst ist.

34

Hinweis:

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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