LG Braunschweig – 1 O 3125/04
Zivilrecht
Tenor
Es wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen mit Schriftsätzen vom 18.04.2005 und 02.05.2005 folgenden Vergleich geschlossen haben und der Prozess damit beendet ist:
1.) Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.977,00 EUR.
2.)Mit Zahlung des Betrages zu Ziffer 1. sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem vorliegenden Rechtsstreit erledigt.
3.)Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.