LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Bei der Feststellung des Grundlohns nach § 385 Abs 1 RVO sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen …

Sozialrecht

Leitsatz

Bei der Feststellung des Grundlohns nach § 385 Abs 1 RVO sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) dem Lohnabrechnungszeitraum zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden, soweit die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist ( § 385 Abs 1a S 3 RVO ).

2. § 385 Abs 1a RVO ist verfassungsgemäß.