Für den Ausfall eines Motorrads kann kein Nutzungsausfallersatz verlangt werden, wenn unfallbedingte …
Zivilrecht
Leitsatz
Für den Ausfall eines Motorrads kann kein Nutzungsausfallersatz verlangt werden, wenn unfallbedingte Verletzungen die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswillen ausschließen. Das Gleiche gilt bei Verzögerung der Ausfallzeit über die Wiederbeschaffungsdauer hinaus aufgrund behebbarer und dem Ersatzpflichtigen nicht mitgeteilter Finanzierungsschwierigkeiten.