LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Als Jahresarbeitsverdienst ist bei einem angestellten Tierarzt, der zZt des Arbeitsunfalls erst knapp 3 …

Sozialrecht

Leitsatz

Als Jahresarbeitsverdienst ist bei einem angestellten Tierarzt, der zZt des Arbeitsunfalls erst knapp 3 Monate beschäftigt gewesen ist, das zu dieser Zeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen; der vor Aufnahme der Beschäftigung erzielte geringere Verdienst als teilzeitbeschäftigter Hochschulassistent ist unberücksichtigt zu lassen.