OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Der Antragsteller (künftig: Vater) und die Antragsgegnerin (künftig: Mutter) sind die Eltern des am …

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

I.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Otterndorf vom 27. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.

IV.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller (künftig: Vater) und die Antragsgegnerin (künftig: Mutter) sind die Eltern des am XX.XX.2017 geborenen N. N. und des am XX.XX.2020 geborenen D. N.. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Sie üben seit dem Jahr 2024 die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam aus.

Die Eltern trennten sich im Juli 2024. Die Kinder leben seither im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern haben in dem gesondert geführten Umgangsverfahren eine Vereinbarung zum Umgang des Vaters mit den Kindern getroffen (72 F 1095/25). Der Umgang lief in der Vergangenheit zwischen den Eltern nicht konfliktfrei ab.

Der Vater hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Mutter zu verpflichten, der Änderung der Geburtsnamen beider Kinder dahingehend, dass diese einen Doppelnamens aus beiden Familiennamen der Eltern tragen, zuzustimmen. Er meint, dass die Kinder zur Identifikation mit ihm auch seinen Namen tragen sollten. Mit der Mutter sei ein Doppelname für die Kinder während der Beziehung abgesprochen worden. Diese Vereinbarung sei auch nach der Trennung in Bezug auf die Kinder nicht hinfällig.

Weiterhin führt der Vater für seinen Antrag an, dass er in Gegenwart der Kinder gelegentlich mit dem Nachnamen der Mutter angesprochen werde. Er sei es aufgrund seiner kulturellen Herkunft gewohnt, dass ein Kind zumindest auch den Nachnamen des Vaters trägt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 1. Oktober 2025, FamRZ 2025, 95-97) vertritt er die Auffassung, dass eine Kindeswohlprüfung bei der Namensänderung nicht erforderlich sei. Allenfalls sei durch eine negative Kindeswohlprüfung zu prüfen, ob eine Namensänderung dem Kindeswohl schade, was hier nicht der Fall sei.

Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten. Die Kinder würden durch die Namensthematik verunsichert werden. Sie befänden sich in einem Loyalitätskonflikt. Die Namensbeibehaltung gebe ihnen dagegen Stabilität.

Das Amtsgericht hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt am 17. Dezember 2025 angehört. Die Verfahrensbeiständin sowie die Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landkreises C. haben sich gegen eine Namensänderung - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - ausgesprochen. Darüber hinaus hat das Gericht beide Kinder im Beisein der Verfahrensbeiständin persönlich am 23. Januar 2026 angehört. Hinsichtlich der Anhörungen wird auf das Protokoll vom 17. Dezember 2025 und den Anhörungsvermerk vom 23. Januar 2026 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters unter Berufung auf §§ 1628, 1697a BGB mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Namensänderung dem Kindeswohl derzeit nicht am besten entspreche, sondern nur der Erfüllung des Wunsches des Vaters diene. Der Grundsatz der Namenskontinuität habe in diesem Fall Vorrang. Der Beschluss des BGH vom 1. Oktober 2025 betreffe eine andere Konstellation und sei mit diesem Fall nicht vergleichbar. Die Eltern hätten die Idee, den Kindern einen Doppelnamen zu geben, während ihres Zusammenlebens nicht umgesetzt. Eine Namensänderung hätte zur Folge, dass in der Familie drei verschiedene Nachnamen bestünden. Ein beständiger und autonomer Wille der Kinder könne nach der Anhörung der Kinder und der Einschätzung der Verfahrensbeiständin nicht festgestellt werden.

Gegen diese Entscheidung hat der Vater Beschwerde erhoben. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten. Der Senat hat die Einschätzungen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes eingeholt. Beide haben sich gegen die Verpflichtung der Mutter, der Namensänderung zuzustimmen, ausgesprochen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde des Vaters bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters, die Mutter zu verpflichten, der Umbenennung der Geburtsnamen der Kinder von "N." in "N.-G." zuzustimmen, zurückgewiesen.

Der Vater kann weder verlangen, dass die Mutter zur Zustimmung verpflichtet und diese Zustimmung gerichtlich ersetzt wird (unter 1.), noch ist ihm gemäß §§ 1628, 1697a BGB die Entscheidung über die begehrte Namensänderung der gemeinsamen Kinder zu übertragen (unter 2.).

1.

Die zivilrechtliche Geburtsnamenswahl und -änderung wird in den §§ 1617 ff. BGB abschließend geregelt. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht nach dem NamÄndG ist zu den zivilrechtlichen Vorschriften subsidiär und hat Ausnahmecharakter (OVG Weimar, Urteil vom 13.05.2022 - 3 KO 344/21, BeckRS 2022, 20782; BeckOK/Pöcker, BGB, Stand: 1.2.2026, § 1616 Rn. 12,). Für eine Ersetzung der Zustimmung oder eine Übertragung der Entscheidung aufgrund der §§ 1617 ff. BGB fehlt es unter den hier obwaltenden Umständen an einer Norm, die das Familiengericht berechtigt, die Mutter zur Zustimmung der vom Vater begehrten Namensänderung zu verpflichten.

Einschlägig für die begehrte Namensänderung beider Kinder ist § 1617b Abs. 1 S. 1, 3 BGB n.F. i.V.m. § 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB in der seit 1. Mai 2025 geltenden Fassung. Es fehlt aber an der von der Norm vorausgesetzten notwendigen Einigkeit zwischen den Eltern. Eine gerichtliche Interventionsmöglichkeit sieht § 1617b Abs. 1 BGB n.F. bei Uneinigkeit nicht vor.

a.

Nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. kann der Geburtsname eines Kindes neu bestimmt werden, wenn die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt. Die Kindeseltern waren und sind nicht verheiratet und haben erst im Jahr 2024 eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben. Im Zeitpunkt der Geburt und bis zur Wirksamkeit der Sorgeerklärungen hatte deshalb die Mutter die alleinige elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB inne. Der von den Kindern geführte Geburtsname richtete sich deshalb im Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung beim Standesamt nach § 1617a Abs. 1 BGB a.F, der insoweit inhaltsgleich nach der Namensrechtsreform mit Wirkung zum 1. Mai 2025 in § 1617a Abs. 1 BGB n.F. fortbesteht. Nach dieser Norm erhält das Kind den Namen als Geburtsnamen, den die allein sorgeberechtigte Person im Zeitpunkt der Geburt führt, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen und der allein sorgeberechtigte Elternteil keine Erklärung gemäß § 1617a Abs. 2 BGB a.F. abgibt. Eine Erklärung im Sinne des § 1617a Abs. 2 BGB a.F. hat die Mutter nicht abgegeben, sodass sich der Geburtsname nach ihrem Namen richtete.

Durch die Sorgeerklärungen im Jahr 2024 wurde die gemeinsame elterliche Sorge erst zu einem Zeitpunkt begründet, in dem beide Kinder bereits einen Geburtsnamen hatten, sodass für die vom Vater begehrte Änderung § 1617b BGB n.F. einschlägig ist. § 1617a BGB n.F., insbesondere Absatz 3 dieser Vorschrift, ist mangels Alleinsorge der Mutter als Tatbestand nicht (mehr) einschlägig. Die Norm sieht aber auch ohnehin keine gerichtliche Interventionsmöglichkeit des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf eine Namensänderung bei Uneinigkeit der Eltern vor.

b.

§ 1617b Abs. 1 BGB n.F., der bis auf die Aufhebung der dreimonatigen Ausschlussfrist vom Gesetzgeber nahezu inhaltsgleich zu § 1617b Abs. 1 BGB a.F. übernommen wurde, fordert für die Namensänderung die Einigkeit zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Änderung. Sind die Eltern - wie hier - über eine Namensänderung gemäß § 1617b Abs. 1 BGB n.F. nicht einig, besteht für keinen der Sorgeberechtigten eine Möglichkeit gerichtlicher Intervention nach dem Regelungssystem der §§ 1617 ff. BGB (BT-Drs.13/4899, S. 91).

aa.

Die §§ 1617 ff. BGB regeln die Rechtsbehelfsmöglichkeiten bei einer zivilrechtlichen Namensänderung abschließend. § 1617b Abs. 1 S. 3 BGB n.F. verweist insbesondere nicht auf den § 1617 Abs. 4 BGB n.F., in dem in Satz 4 die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen sorgeberechtigten Elternteil durch das Familiengericht ermöglicht wird. Einen Verweis hatte auch § 1617b Abs. 1 S. 4 BGB a.F. nicht vorgesehen, der nicht auf den entsprechenden § 1617 Abs. 2 BGB a.F. verwies. Der Gesetzgeber hatte dies zur alten Fassung des § 1617b BGB damit begründet, dass in den von dieser Norm erfassten Fallkonstellationen das Kind im Unterschied zu den Fällen des § 1617 BGB bereits über einen Geburtsnamen verfügt (BT-Drs. 13/4899, S. 91; vgl. insoweit NK-BGB/Czeguhn/Schmitz, 4. Aufl., § 1617b Rn. 6,; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe, 9. Auflage, § 1617b Rn. 17,; Scholz/Kleffmann/Weber, Praxishandbuch Familienrecht, Teil U, Namensrecht, 2026, Rn. 139).

Die Uneinigkeit der Eltern führt nach dem Willen des Gesetzgebers in den Fällen des § 1617b BGB nicht zu der von § 1617 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 1617 Abs. 4 BGB n.F. gesehenen Notwendigkeit, dem Kind durch Übertragung auf einen Elternteil überhaupt erst einen (zulässigen) Geburtsnamen zu geben. Dem verleiht der Gesetzgeber sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage dadurch Ausdruck, dass er in § 1617b BGB nicht auf den vierten Absatz des § 1617 BGB verweist.

Eine analoge Anwendung des § 1617 Abs. 4 S. 4 BGB n.F. scheidet wegen der in der Gesetzesbegründung zum alten Namensrecht ausdrücklich nicht gesehenen Notwendigkeit einer gerichtlichen Intervention bei Uneinigkeit der Eltern aus (BT-Drs. 13/4899, S. 91). Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.

Dies hat sich auch durch die Gesetzesreform mit Wirkung zum 1. Mai 2025 nicht geändert, weil der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtslage erneut bewusst auf den Verweis in § 1617b Abs. 1 S. 3 BGB n.F. verzichtet hat. Der Zweck der Reform ist nicht auf die Änderung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Elternteils gerichtet, sondern soll das Namensrecht vor allem hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit von Doppelnamen sowie der Zulässigkeit von Namenstraditionen der in Deutschland anerkannten Minderheiten liberalisieren (BT-Drs. 20/9041, S. 1f.). Der nicht vorhandene ausdrückliche Bezug in der Gesetzesbegründung zur Reform auf den ausgesparten § 1617 Abs. 4 BGB n.F. im § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB n.F. ist deshalb nicht als gesetzgeberisches Signal für eine Abkehr von dieser Intention zu bewerten. Vielmehr ist - mangels einer inhaltlichen Änderung - davon abgesehen worden, diesen Umstand der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten erneut ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu betonen

bb.

Die Rechtslage ändert sich auch durch die Beseitigung der Fristgebundenheit der Neubestimmung in § 1617b BGB n.F. nicht. Nach alter Rechtslage war eine Neubestimmung des Geburtsnamens selbst bei Einigkeit der Eltern nur innerhalb von drei Monaten seit Begründung der gemeinsamen Sorge möglich. Die Frist begann kenntnisunabhängig mit Wirksamkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge (MünchKomm.BGB/v. Sachsen Gessaphe, § 1617b Rn. 15). Die Beseitigung dieser Fristbindung durch die Reform hatte nicht zum Ziel, eine gerichtliche Interventionsmöglichkeit für einen Elternteil zu schaffen, sondern diente der Angleichung an die zeitlich unbeschränkten Namenswahl- und - änderungsmöglichkeiten an die anderen Tatbestände der §§ 1617 ff. BGB (BT-Drs. 20/9041, S. 50).

Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine gerichtliche Interventionsmöglichkeit in den Fällen des § 1617b BGB wird auch daran deutlich, dass er im Rahmen der Reform die folgende Konstellation in § 1617d BGB geregelt hat, die zuvor nicht von den §§ 1617 ff. BGB erfasst waren: Nach der Scheidung begehrte der Elternteil, dessen Name das Kind nicht trägt, bei dem es aber seit der Scheidung lebt, häufig die Namensänderung (sog. Scheidungshalbwaisenfälle). Dieses Begehren war nicht von den §§ 1617 ff. BGB a.F. erfasst, sodass auf das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht zurückgegriffen werden musste (siehe unten 2.). Diese Fälle - mit der Option einer gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung - regelt nun § 1617d BGB (BT-Drs. 20/9041, S. 26; vgl. BeckOK/Pöcker, BGB § 1616 Rn. 12). Da der Gesetzgeber in diesen Fällen eine gerichtliche Interventionsmöglichkeit vorgesehen, hiervon bei der Neufassung des § 1617b BGB indes abgesehen hat, lässt erkennen, dass der Reformgesetzgeber die Tatbestände bewusst unterschiedlich ausgestaltet hat.

Eine gerichtliche Interventionsmöglichkeit für einen Elternteil ist in den §§ 1617 ff. BGB ausschließlich in den § 1617 Abs. 4 S. 4 BGB n.F., § 1617d Abs. 2 S. 3 BGB n.F. und § 1617e Abs. 2 S. 2 BGB n.F. geregelt. Das Gesetz eröffnet diese Option nur in Fällen, in denen entweder noch gar kein Geburtsname für das Kind besteht und Einigkeit hergestellt werden muss (§ 1617 Abs. 4 S. 4 BGB n.F.) oder wenn der andere Elternteil von der begehrten Namensänderung betroffen ist, weil das Kind bisher (auch) seinen Namen geführt hat (§ 1617d Abs. 2 S. 3 BGB n.F. und § 1617e Abs. 2 S. 2 BGB n.F.), also der andere Elternteil besonders in seinem Kontinuitätsinteresse an der Beibehaltung des bisherigen Namens betroffen ist. Eine solche Konstellation liegt in Fällen nach § 1617b Abs. 1 BGB nicht vor, sodass der Gesetzgeber zu Recht auf eine vergleichbare gerichtliche Interventionsmöglichkeit verzichtet hat.

cc.

In den Fällen der gerichtlichen Interventionsmöglichkeit eines Elternteils richtet sich die gerichtliche Entscheidung nach dem Kindeswohl. Die §§ 1617d Abs. 2 BGB und 1617e Abs. 2 BGB n.F. bestimmen das ausdrücklich. In den Fällen des § 1617 Abs. 4 S. 4 BGB n.F. ist die Übertragungsentscheidung auf einen der beiden Elternteile - wie auch nach alter Rechtslage - ebenfalls am Kindeswohl nach dem Maßstab des § 1697a BGB zu treffen (BeckOK/Pöcker, BGB, Stand: 1.2.2026, § 1617 Rn. 23,). Ansonsten erlangt das Kindeswohl im Rahmen des Regelungssystems der §§ 1617 ff. BGB keine Bedeutung.

Das zivilrechtliche Namensbestimmungsrecht ist Ausfluss des Elternrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 GG, in das der Staat nur in Ausnahmefällen eingreift und im Übrigen die Vorgaben in §§ 1617 ff. BGB regelt. Kindeswohlbelange können in Extremfällen über die Entziehung des Sorgerechts berücksichtigt werden (JurisPK-BGB/Hamdan, 11. Auflage, § 1617 Rn. 34, § 1617a Rn. 45 f.). In diesem Kontext ist auch der Satz des BGH in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 503/23, FF 2026, 34 Rn. 18f., zu verstehen. In dieser hatte der BGH in einem Personenstandsverfahren über die Zulässigkeit der Namensbestimmung der Eltern für ihr Kind unter Beachtung personenstandsrechtlicher Nachweispflichten an die Namensführung der Eltern zu entscheiden. In diesem Zusammenhang geht der BGH auf § 1617 Abs. 1 BGB n.F. ein, der für die konkrete Ausgestaltung des Geburtsnamens bestimmte Vorgaben macht, aber für einen in diesem Rahmen gewählten Geburtsnamen keine Kindeswohlprüfung vorsieht. Es ist nach dem System der §§ 1617 ff. BGB nicht zu prüfen, ob der (zulässig) gewählte Geburtsname selbst dem Kindeswohl entspricht, bspw. zu Mobbing o.ä. führen könnte. Davon zu trennen ist die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage, nach welchen Kriterien sich die Ersetzung einer Zustimmung eines Elternteils oder die Übertragung des Rechts zur Namensänderung/-bestimmung nach den §§ 1617 ff. BGB richtet.

2.

Der Antragsteller kann auch nicht die Übertragung der Entscheidung einer Antragstellung über die Namensänderung nach öffentlich-rechtlichem Namensänderungsrecht (§§ 2, 3 NamÄndG) gemäß §§ 1628, 1697a BGB verlangen. Sein Ziel der Namensänderung könnte er mangels einer Rechtsschutzmöglichkeit innerhalb der §§ 1617 ff. BGB nur auf diesem Weg erreichen, sodass sein Antrag dahingehend umgedeutet wird. Die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung der Namensänderung sieht das BGB für diese Fallkonstellation nicht vor.

Die §§ 1628, 1697a BGB sind im Namensänderungsrecht nur anzuwenden, wenn sich die Namensänderung nach dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht richtet. Ansonsten ist das System der §§ 1617 ff. BGB vorrangig und die dort geregelten gerichtlichen Interventionsmöglichkeiten eines Elternteils lex specialis zu § 1628 BGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2015 - 5 UF 202/14, BeckRS 2014, 07140 Rn. 37; VG Aachen Urt. v. 11.1.2008 - 6 K 901/07, BeckRS 2008, 31802 Rn. 32ff.; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1618 a.F. Rn. 16). An dem Verhältnis von zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht sowie der Anwendbarkeit der §§ 1628, 1697a BGB hat die Reform des Namensrechts nichts geändert. Wegen der fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 1617b Abs. 1 BGB n.F. bleibt dem Antragsteller vorliegend nur die subsidiäre Möglichkeit einer Namensänderung über § 3 NamÄndG. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient jedoch nicht dazu, die auf zivilrechtlichem Weg verwehrte Namensänderung auf anderem Weg in jedem Fall zu erreichen (BeckOK/Pöcker, BGB § 1617 Rn. 23,).

a.

Nach § 3 NamÄndG ist für die Änderung des Familiennamens ein wichtiger Grund erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG stellt der gesetzliche Vertreter für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person den Antrag auf Namensänderung. Die Entscheidung über eine Namensänderung wird in diesen Fällen durch die zuständige Verwaltungsbehörde getroffen. Eine etwaige Ablehnungsentscheidung der Verwaltungsbehörde ist auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. Die §§ 1628, 1697a BGB eröffnen einem Elternteil vor dem Familiengericht bzgl. der öffentlich-rechtlichen Namensänderung deshalb nur die Möglichkeit der Antragstellung, indem einem Elternteil mit der Folge des § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB die Entscheidung über den Antrag auf Namensänderung nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG allein übertragen wird (BGH, Beschluss NJW 2017, 1242 [BGH 09.11.2016 - XII ZB 298/15] Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2015 - 5 UF 202/14, BeckRS 2015, 07140 Rn. 32).

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidung über die Namensänderung gemäß §§ 1628, 1697a BGB auf den Antragsteller in Gestalt des Rechts zur Antragstellung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG liegen nicht vor.

Nach § 1628 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen. Die Namensänderung ist für das Kind eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Der Entscheidungsmaßstab des Familiengerichts für die Übertragungsentscheidung folgt aus § 1697a BGB. Das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie den berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes besser entspricht (BGH NJW 2017, 1242 Rn. 9; OLG Frankfurt NJOZ 2022, 837 Rn. 10; OLG Hamm NJW-RR 2020, 837 [OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20] Rn. 32f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2015 - 5 UF 202/14, BeckRS 2015, 07140 Rn. 37; Grüneberg/Götz, a.a.O. § 1628 Rn. 8). Wenn die Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag auf Übertragung zurückzuweisen (BGH NJW 2017, 1242 [BGH 09.11.2016 - XII ZB 298/15] Rn. 9; OLG Hamm NJW-RR 2020, 1077 [OLG Hamm 05.06.2020 - 2 UF 85/18] Rn. 31).

Unter den Begriff des Kindeswohls fällt dabei nicht nur das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes. Es ist eine umfassende Abwägung aller Einzelfallumstände unter Beachtung des Kindeswillen vorzunehmen. Bei Entscheidungen, die Anträge an Behörden oder Gerichte zum Gegenstand haben, ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit solche Anträge Aussicht auf Erfolg versprechen (BGH NJW 2017, 1242 Rn. 10; BeckOK/Veit/Schmidt, BGB § 1628 Rn. 12 ff.,). Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben. Dass es dabei auch Prüfungen anzustellen hat, die in dem anschließenden Verwaltungsverfahren von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Verwaltungsgericht erneut vorzunehmen sind, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu würdigen (BGH, NJW 2017, 1242 [BGH 09.11.2016 - XII ZB 298/15] Rn. 11; OLG Frankfurt NJOZ 2022, 837 Rn. 10; OLG Hamm NJW-RR 2020, 837 [OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20] Rn. 36).

Diese Rechtsprechung hat der BGH im Jahr 2020 in einem Verfahren bestätigt, in dem ein Vormund gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 NamÄndG einen Antrag auf Namensänderung stellen wollte, für den er immer der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf (sog. Pflegekindfälle). Der BGH hat klargestellt, dass sich der Prüfungsumfang für die Genehmigung des Familiengerichts nach § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 NamÄndG gegenüber einem Vormund von dem des § 1628 BGB unterscheidet. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Reglungssystematik des § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG und der damit verbundenen unterschiedlichen Ausgangssituationen bei Änderungsanträgen von Eltern gegenüber solchen von einem Vormund (BGH NJW 2020, 1220 [BGH 08.01.2020 - XII ZB 478/17] Rn. 20; OLG Stuttgart NJOZ 2020, 1103 Rn. 11ff.). Für die familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB bleibt es auch nach dieser BGH-Entscheidung bei dem genannten Prüfungsmaßstab.

b.

Unter Beachtung dieses Maßstabs ist die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Übertragung des Rechts zur Antragstellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 NamÄndG auf den Antragsteller entspricht nicht dem Kindeswohl.

aa.

Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG folgt aus den vorgenannten Maßstäben, dass die beabsichtigte Maßnahme, ihre Auswirkungen für das Kind und auch die Erfolgsaussicht eines Antrags grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen sind. Erweist sich der Antrag auf Namensänderung als nicht erfolgversprechend oder erscheinen deren Auswirkungen für das Kindeswohl in anderer Hinsicht negativ, so ist eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis abzulehnen (BGH NJW 2017, 1242 [BGH 09.11.2016 - XII ZB 298/15] Rn. 11; OLG Hamm NJW-RR 2020, 87 Rn. 37).

Ein wichtiger Grund im Sinne des § Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des (anderen) sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zog dafür den Maßstab des § 1618 S. 4 BGB a.F. heran (BGH NJW 2017, 1242 [BGH 09.11.2016 - XII ZB 298/15] Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2022, 837 Rn. 11; OLG Hamm NJW-RR 2020, 837 [OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20] Rn. 38f.; Nr. 41 NamÄnd VwV). Nach der Neufassung des § 1617e BGB, der nun eine Kindeswohldienlichkeit voraussetzt, ist noch nicht entschieden, ob nun dieser Maßstab des § 1617e BGB von den Verwaltungsgerichten für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Namensänderungsantrags gilt. Diese Frage ist für diesen Fall nicht entscheidungserheblich, weil die begehrte Namensänderung dem Kindeswohl nicht einmal dienlich ist.

bb.

Eine Kindeswohldienlichkeit liegt vor, wenn das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2025 - 5 WF 4/25, Rn. 24, zit. nach juris; BeckOK/Pöcker, BGB § 1617e Rn. 9,). Lässt sich das Kindesinteresse nicht feststellen, ist der Beibehaltung des Namens nach dem Grundsatz der Namenskontinuität der Vorzug zu geben (BGH NJW 2017, 1242 [BGH 09.11.2016 - XII ZB 298/15] Rn. 16).

Bei keinem der beiden Kinder ist ein Kindesinteresse an der Namensänderung eindeutig erkennbar. Im Rahmen der Anhörung ist deutlich geworden, dass D. die Unterscheidung von Vor- und Nachnamen noch gar nicht bewusst wahrnimmt. Auch der ältere N. äußerte, dass ihm eine Änderung "egal" sei und er dies nur wolle, wenn D. dies auch möchte. Aus den Ausführungen der Kinder und ihrem Auftreten in den Gesprächen wird deutlich, dass sich diese nicht mit ihrem Nachnamen in einer Form beschäftigen, die eine Änderung nach § 3 NamÄndG erforderlich machen könnte. Stattdessen wurden die Kinder erst durch die Initiative des Vaters auf diese Thematik besonders gestoßen und befinden sich nun in einem Loyalitätskonflikt gegenüber den Eltern.

Die Änderung des Namens ist auch nicht zur Identifikation mit dem Antragsteller bedeutsam. Die Kinder identifizieren sich auch ohne entsprechenden Namen mit dem Vater. Dies zeigt bereits der von den Kindern gewünschte Umgang, den sie gerne ausgeweitet haben möchten. Sie machen ihre Bindung zum Antragsteller keineswegs davon abhängig, ob eine Übereinstimmung im Nachnamen vorliegt.

Der Antrag des Antragstellers beruht auf dessen subjektiven Wünschen. Eine am Kindeswohl orientierte Begründung nimmt der Antrag nicht vor. Die vorgetragenen Erwägungen des Antragstellers können einen erfolgreichen Antrag gemäß § 3 NamÄndG nicht begründen. Insbesondere die unerwünschte Ansprache mit dem Namen der Kindesmutter in Gegenwart der Kinder ist eine subjektive Befindlichkeit des Antragstellers, der durch entsprechende Hinweise an die betroffenen Personen abgeholfen werden kann. Seine kulturelle Herkunft ist ebenfalls kein Grund, der das Kindesinteresse an einer Namensänderung rechtfertigen kann. Ein solcher Aspekt hätte - das Einverständnis der allein sorgeberechtigten Antragsgegnerin vorausgesetzt - im Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung über § 1617a Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden können. Im Rahmen des Antrags nach §§ 1628, 1697a BGB stellt dieser Vortrag jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar. Dies gilt auch für eine (unverbindliche) Absprache der Kindeseltern über einen Doppelnamen während der Beziehung. Eine solche ist bereits nicht rechtsverbindlich. Sie hat aber in jedem Fall keine Wirkungen über die Trennung hinaus oder kann ein Kindesinteresse an der Namensänderung begründen. Nach den §§ 1617 ff. BGB kommt es für die Einigkeit der Kindeseltern eindeutig auf die Gegenwart an.

Dem Grundsatz der Namenskontinuität ist deshalb - mit dem Amtsgericht - der Vorrang einzuräumen. Die Kinder würden durch eine Namensänderung eher in eine Rechtfertigungssituation gebracht, als dass eine Änderung ihren Interessen dienen würde, zumal die Unterscheidung von drei verschiedenen Nachnamen innerhalb einer Familie für sie auch mit zunehmendem Alter nur schwer verständlich sein wird.

III.

Von einer erneuten Anhörung der Kinder wie auch der übrigen Beteiligten wird gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

IV.

Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 114 ZPO, 76 Abs. 1 FamFG. Aus den oben dargelegten Gründen mangelt es der Beschwerde an der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendigen Erfolgsaussicht, weshalb Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.