Eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach ein Grundstück vom Anschluß- und Benutzungszwang nur …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach ein Grundstück vom Anschluß- und Benutzungszwang nur bei einer Freistellung der Gemeinde von deren Abwasserbeseitigungspflicht befreit werden kann, ist höchstens bis zum 31. Dezember 1998 wirksam.