VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln für eine Entscheidung über den vorliegenden Antrag …

Verwaltungsrecht

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln für eine Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstellung (18.02.2005) befand sich der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Antragstellerin und damit der Wohnsitz i.S.d. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 BGB - nach wie vor - in der D.-Straße 00 in Köln und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts, § 1 Abs. 2 e) AGVwGO NRW. Der seit Ende Februar des Jahres 2003 bestehende Aufenthalt im Irak beruht ausweislich des Vortrages der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.03.2005 nicht auf dem erforderlichen Domizilwillen i.S.v. § 7 Abs.3 BGB, da die Antragstellerin seit Ende März 2003 gegen ihren Willen gehindert ist, ihren Aufenthaltsort im Irak zu verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.

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Der auf § 80 Abs. 5 VwGO (analog) i.V.m. § 75 AsylVfG gestützte Antrag,

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festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat,

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ist statthaft,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1974 - IV 9/74 -, NJW 1974, 917,

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und begründet.

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Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Antragsgegnerin von ihrer dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Rechtsauffassung, die getroffene Entscheidung - Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen - könne trotz der erhobenen Klage sofort vollzogen werden, im vorliegenden Antragsverfahren nicht abgerückt ist und sich die Antragstellerin demnach darauf einrichten muss, dass ihr ungeachtet ihrer Rechtsstellung als Asylberechtigte eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die sofortige Vollziehbarkeit des erlassenen Bescheides verweigert werden wird.

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In der Sache hat das Feststellungsbegehren Erfolg, weil die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat und die Antragsgegnerin nicht befugt war, auf der Grundlage des § 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Bescheides anzuordnen.

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Anders als unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes a.F. bis zu der im Jahre 1993 erfolgten grundlegenden Umgestaltung, bei dem - mangels spezialgesetzlicher Regelung - im Falle des Widerrufs und der Rücknahme einer Asylanerkennung sowie einer Ablehnung eines Asylantrages als „einfach" unbegründet ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 VwGO diskutiert wurde,

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vgl. Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, Kommentar, 1983, § 16 Rdn. 13; GK-AsylVfG a.F., § 73 Rdn. 76,

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hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensrechts und der Vorschrift des § 75 AsylVfG eine abschließende asylverfahrensrechtliche Regelung geschaffen, die für die Fälle nach § 38 Abs.1 AsylVfG („einfache" Ablehnung eines Asylantrages) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme) eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausschließt.

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Vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 73 Rdn. 198, 200; § 76 Rdn. 15.

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Auf der Grundlage dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass die - unbeschränkt für den gesamten Bescheid erfolgte - Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides (Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen) ohnehin keinen Bestand haben könnte, weil es insoweit an der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls erforderlichen Begründung und Interessenabwägung fehlt. Die dem Bescheid zu entnehmenden Ausführungen zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verhalten sich ersichtlich allein zu Ziffer 1 des Bescheides (Widerruf).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).